Ermittelt der Sachverständige, dass nach einem Unfall ein Reparaturschaden vorliegt und lässt der Geschädigte den Pkw nicht reparieren, sondern kauft sich stattdessen ein Nachfolgefahrzeug, besteht dennoch ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Umsatzsteuer bis zur Höhe der kalkulierten brutto-Reparaturkosten, so der BGH mit Urteil vom 05.02.2013. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umsatzsteuer beim Kauf des Nachfolgefahrzeuges auch konkret angefallen ist. Beim Ankauf von Privatleuten fällt keine Umsatzsteuer an, weswegen auch kein Ersatz nach § 249 II BGB verlangt werden kann.
Urteil des BGH vom 05.02.2013
VI ZR 363/11