Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
28.02.2013

Sorgerecht für unverheiratete Väter

Seit dem 31.01.2013 besteht für den nichtehelichen Vater die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter zu erhalten.

Erforderlich ist ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Familiengericht, der ab Geburt des Kindes gestellt werden kann. Musste zuvor der nichteheliche Vater beweisen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht, ist nun umgekehrt von der Kindesmutter zu beweisen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Hierzu besteht die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen innerhalb von sechs Wochen nach Antrag. Werden keine (erheblichen) Einwände geltend gemacht, entscheidet das Gericht nach Aktenlage ohne Anhörung des Jugendamts.

Im Gegenzug hat auch die Mutter die Möglichkeit, dem unehelichen Vater zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu verpflichten, indem sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellt. Auch hier wird die elterliche Sorge übertragen, wenn seitens des Vaters keine erheblichen Einwände vorgebracht werden.