Seit dem 21.06.2012 gilt die sogenannte ROM III Verordnung, die erhebliche Neuerungen hinsichtlich des internationalen Scheidungsrechts mit sich bringt. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Rechtswahl des anzuwendenden Scheidungsrechts erweitert.
Hier bestehen nunmehr folgende Möglichkeiten der Rechtswahl:
- Das Recht des Staates, in dem die Eheleute im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Das Recht des Staates, in dem die Eheleute zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Eheleute im Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
- Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Wichtig: Wird die Rechtswahl in Deutschland getroffen, muss sie auch weiterhin notariell beurkundet werden!