Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
04.04.2019

Keine Abfindung bei Nachteilsausgleich

Sowohl der Nachteilsausgleich als auch eine im Sozialplan vereinbarte Abfindung dienen dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer auszugleichen. Wenn der Arbeitnehmer den Nachteilsausreich erfolgreich eingeklagt hat, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Abfindungsansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan damit zu verrechnen.

Der Arbeitgeber sprach Kündigungen wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung aus. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitnehmer erhoben werden. In der Zwischenzeit nahmen Betriebsrat und Arbeitgeber Verhandlungen hinsichtlich eines Interessensausgleichs uns Sozialplans wegen der Stilllegung auf. Hilfsweise beantragte er die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Bei dem sogenannte Nachteilsausgleich handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer dann zusteht, wenn der Arbeitgeber von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich wegen einer Betriebsänderung abweicht, ohne einen zwingenden Grund zu haben, oder eine Betriebsänderung durchführt, ohne den Betriebsrat zuvor ausreichend zu informieren. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß über die geplante Kündigung (Massenentlassung)informiert. Hintergrund ist, dass Verhandlungen stattfinden sollen, um Massenentlassungen möglichst zu verhindern oder zu beschränken. Soziale Begleitmaßnahmen, wie Schulungen, Umsetzungen oder Umschulungen der Arbeitgeber sollen das Ziel sein.

Nachdem der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurückgenommen hatte, gab das Gericht dem Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von 16.000,00 € statt. Später einigten sich die Parteien auf einen Sozialplan, nach welchem dem Kläger 9000,00 € brutto an Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zustanden.

Der Kläger klagte nunmehr auf Zahlung der Abfindung zusätzlich zu dem bereits gezahlten Nachteilsausgleich. Das BAG entschied nunmehr, dass er hierauf keinen Anspruch hat. Sowohl Sozialplanabfindung als auch Nachteilsausgleich dienen weitgehend demselben Zweck und können daher miteinander verrechnet werden. Beide sollen wirtschaftliche Nachteile des Arbeitnehmers wegen der Kündigung auszugleichen.

 

Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 12.02.2019

Aktenzeichen 1 AZR 279/17

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 4 Sa 1619/16 –

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0007/19

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