Eine Härtefall Scheidung kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Die Gründe dafür müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Hier muss immer durch das Familienrecht im Einzelfall geprüft werden.
Eine solche unzumutbare Härte hat das OLG Oldenburg kürzlich wegen Beleidigungen und Gewalttätigkeiten bestätigt.
Die Parteien waren seit 26 Jahren verheiratet, wobei sich der Mann als regelrechter „Pascha“ aufführte. Die Ehefrau beantragte die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte. Sie sei immer wieder geschlagen und gekniffen worden. Nach 26 Jahre Ehe ertrage sie das nicht mehr; sie sei mittlerweile psychisch kaputt. Der letztliche Auslöser war ein Vorfall im Herbst des vergangenen Jahres. Hier hatte der Ehemann seine Frau heftig geschüttelt und grob beleidigt. Die Frau erlitt einen nervlichen Zusammenbruch und musste in das Krankenhaus eingeliefert werden.
Das OLG Oldenburg bestätigte das der Vorfall sich so ereignet hat. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Ehemann in der Vergangenheit seine Ehefrau beleidigt hat und ihr gegenüber tätlich geworden ist. Es sei gerade typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen und Tätlichkeiten eines Ehepartners ausgehalten werden, bis zu dem Punkt, in dem dies nicht mehr gelingt. Die Ehefrau habe es überzeugend geäußert, dass sie das 26 Jahre ausgehalten habe, sie es aber nicht mehr ertrage.
Sie sei nunmehr endgültig psychisch kaputt. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht falsch übersetzt worden seien. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder getroffen hätten. Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei somit ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.
Dieser Fall zeigt, dass es zwar schwierig ist, aber dennoch möglich sein kann, eine Härtefallscheidung durchzuführen. Nicht immer muss vor der Scheidung das Trennungsjahr abgewartet werden (Blitzscheidung). Es sollte auch jeden Fall eine eingehende Prüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht erfolgen.
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