In Fällen, in denen ein Elternteil von ihrem erwachsenen Kind, das bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, die wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch wieder verloren hat, unerwartet auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, ist ein erhöhter Selbstbehalt in der Regel nicht zu beanstanden (Urteil des BGH vom 18.07.2012). Hat das Kind bereits eine eigene, wirtschaftlich unabhängige, Lebensstellung erlangt, dürfen sich die Eltern darauf einstellen, dass es diese Elternunabhängigkeit auch behält. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsverpflichtete sich dann zumeist in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet und oft gar bereits Rentenleistungen bezieht. Auch besteht häufig eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, soweit diese nicht über ausreichendes Einkommen verfügt. Der Selbsthalt wird ggf. noch dadurch erhöht, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt.
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10.11.2012