Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
20.07.2015

BAG zur fristlosen Kündigung bei Raubkopien im Dienst

Das Bundesarbeitsgericht hat – entgegen der Vorinstanzen – entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit privat beschaffte Bild- oder Tonträger mit seinem Dienstcomputer kopiert, fristlos gekündigt werden kann.

Der Kläger war ironischerweise seit 1992 IT-Beauftragter bei einem Oberlandesgericht. Hier kam ihm auch die Aufgabe zu, DVD und CD Rohlinge für seine Tätigkeit zu bestellen. Bei einer Geschäftsprüfung im Jahre 2013 stellte sich heraus, dass sich auf den Festplatten des Kläger Rechners mehr als 6.400 (!) Bild, Audio oder Videodateien befanden. In dieser Zeit waren etwa gleich viele Rohlinge bestellt worden…

Der Kläger hatte zunächst zugegeben, dass er die Dateien zu verantworten habe, wobei er natürlich auch für Kollegen kopiert hätte. Diese Aussage widerrief er eine Tage später.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Hiergegen legte der Kläger Kündigungsschutzklage ein, die in den ersten beiden Instanzen auch Erfolg hatte.

Es sei nicht klar, welchen zuordnungsbaren Tatbeitrag der Kläger denn überhaupt geleistet habe und welche von anderen Mitarbeitern stammen. Das beklagte Land habe lediglich eigene Ermittlungen angestellt, ohne die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Hierdurch sei keine Umfassende Aufklärung erfolgt, die möglicherweise den Kläger auch entlastet hätte. Die Zweiwochenfrist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung sei daher nicht gewahrt worden. Desweiteren sei auch der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden und die Beklagte habe gegenüber anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen.

Dies sah das Bundesarbeitsgericht jedoch nahezu gänzlich anders:

Es komme überhaupt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer alle in Rede stehenden Handlungen selber begangen habe oder hier auch andere Mitarbeiter involviert waren. Nur weil es ihm erlaubt gewesen sei, den dienstlichen Rechner auch für gewisse private Zwecke zu nutzen, sei das Anfertigen von Raubkopien hiervon offensichtlich nicht umfasst gewesen. Der Arbeitgeber dürfe auch zunächst selber Ermittlungen anstellen, ohne die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Auch hierdurch bleibe die Frist des § 626 Absatz 2 BGB bei fristloser Kündigung gehemmt. Das BAG betonte zudem nochmals, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung findet. Es sei daher unerheblich, dass die Arbeitgeberin gegenüber den anderen Mitarbeitern keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen habe.