Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
07.02.2019

BAG gibt Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung bei Arbeitsverträgen auf

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits vor acht Jahren ein Arbeitsverhältnis bestand, welches eine Dauer von 1 1/2 Jahren und dieses eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. – Urteil des BAG vom vom 23.1.2019.

Hiermit rückt das BAG von seiner eigenen Rechtsprechung ab. Bisher ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einer Beschäftigung, welche länger als drei Jahre zurück liegt, keine Sperrwirkung mehr existiert und es daher möglich ist, diesen Arbeitnehmer wieder im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung einzustellen. Diese Ansicht hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch voriges Jahr als verfassungswidrig bewertet, weil sie dem Gesetzeswortlaut des 14 Abs. 2 TzBfG widersprach. Hiernach kann Ohne vorliegenden Sachgrund ein Arbeitsverhältnis nur auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Für Arbeitgeber wird es hierdurch in Zukunft deutlich schwieriger, Arbeitsverträge ohne Angabe eines Sachgrundes zu befristen, da die sachgrundlose Befristung ist bei Vorbeschäftigung grundsätzlich nicht zulässig ist.
Keine Regel ohne Ausnahme: Unter Umständen kann eine sachgrundlose Befristung immer noch zulässig sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet oder von nur sehr kurzer Dauer war. Das Risiko liegt hier jedoch beim Arbeitgeber. Daher sollte in Zweifelsfällen, wenn möglich, immer eine Befristung mit Sachgrund erfolgen.

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21852&pos=2&anz=5&titel=Sachgrundlose_Befristung_-_Vorbeschäftigung

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