Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2013 entschieden, dass der (Gesamt)Betriebsrat und der Arbeitgeber im Rahmen einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln können. Dabei sind jedoch die Grundsätze von Recht und Billigkeit gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Von deren Einhaltung ist auszugehen, wenn sich die Altersgrenze am Renteineintrittsalter der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Eine solche Regelung verstößt somit nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Da im vorliegenden Fall das gesetzliche Renteneintrittsalter im Fall des Klägers noch bei 65 Jahren lag, erklärte das Bundesarbeitsgericht die getroffene Regelung für gültig.
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07.03.2013