Immer wieder kommt es vor, dass Eltern ihrem Kind einen außergewöhnlichen Vornamen geben wollen. Bei allzu krativen Schöpfungen weigert sich jedoch das Standesamt diesen Vornamen zu genehmigen, wenn hierin eine Kindeswohlgefährdung zu sehen ist.
In Bremen beabsichtigten Eltern, ihren Sohn T.M. Waldmeister zu nennen. Das Standesamt lehnte dies jedoch ab, da es sich im deutschen Sprachgebrauch nicht um einen Vornamen, sondern um eine Pflanzenbezeichnung sowie einen Bestanteil von Getränken und Speiseeis handle. Zu Recht, wie das OLG Bremen mit Beschluss vom 20.06.2014 entschied. Den Eltern kommt zwar im Rahmen der Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 BGB) das Recht zu, den Namen zu bestimmen. Diesem Vornamensrecht sind jedoch Grenzen gesetzt, da die Eltern dieses Recht verantwortungswohl ausüben müssen. Das Kind trägt den Vornamen schließlich zeitlebens und darf ihn nicht einfach eigenständig ablegen. Eine solche verantwortungslose Namenswahl stellt „Waldmeister“ dar, weil dieser Name die Gefahr birgt, dass er den Träger lächerlich macht und ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert.