Rechtsanwältin Christine Sobolewski

12247, Berlin
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
13.10.2013

Reputationsschutz: Was tun, wenn das Persönlichkeitsrecht im Netz betroffen ist?

Internet und Digitalisierung ermöglichen die Darstellung von Person und Werdegang in einem weltweiten Netzwerk. Grundsätzlich hat jeder Einzelne und jedes Unternehmen das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche Aspekte seiner Persönlichkeit in welchem Umfang und gegenüber welchen Adressaten dargestellt werden. Dieses Recht wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht als spezielles Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützt.

Insbesondere Äußerungen, bildliche Darstellung und Veröffentlichung persönlicher Daten werden von diesem Grundrecht geschützt. Sozialen Medien ist eigen, den Kontakt zwischen Personen herzustellen und zu vertiefen. Netzwerke leben vom gegenseitigen Informationsaustausch und von gegenseitiger (Selbst-) Darstellung. Nicht fernliegend ist daher auch die Möglichkeit verfälschender Fremddarstellung. Herabwürdigung von Mitschülern, Unternehmen, Kollegen können passieren und finden auch in sozialen Netzwerken Raum. Mittel hierzu können die Verwendung von Fotos Einzelner sein, Kraftausdrücke besonderer Art in der öffentlichen Kommunikation oder auch Bildbearbeitungen.

Einwilligung erforderlich

Grundsätzlich gilt: Wer abgelichtet wird, darf darüber bestimmen, wie, in welchem Zusammenhang, wann und wo das Foto veröffentlicht wird. Diese Einwilligung ist in der Regel zwingend notwendig. Nur, wenn die Person lediglich als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Rahmenbedingungen erscheint, darf auf die Einwilligung nach § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) verzichtet werden.

Wer also ein Porträtfoto eines anderen ohne dessen Einwilligung postet, verletzt dessen Persönlichkeitsrecht, wenn die Person Mittelpunkt des Fotos ist. Eine andere Bewertung könnte nur gegeben sein, wenn das Hauptaugenmerk des Fotos auf etwas anderem liegt, die Person an sich in den Hintergrund gerückt oder als nebensächlich wahrgenommen wird.

Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte

Eine Einwilligung ist auch nicht erforderlich bei Personen der Zeitgeschichte. Personen der Zeitgeschichte können solche sein, die aufgrund eines bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignisses oder aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang abgelichtet werden, kann eine Einwilligung verzichtbar sein. Anders liegt der Fall aber dann, wenn die Privat- und Intimsphäre der Person betroffen ist. Dann wiederum ist eine Einwilligung erforderlich.

Folgen für die Reputation im Netz

Wer einmal einer Herabwürdigung ausgesetzt war, kann sich schnell einem entsprechenden Schneeballeffekt ausgesetzt sehen. Die problematische Äußerung kann von anderen aufgenommen und weiter verbreitet werden, sodass die Anfeindungen lawinenartig über den Betroffenen hinwegrollen. Gerade für Kinder und Jugendliche kann ein solches Mobbing insbesondere psychische Folgen haben. Aber auch für Erwachsene kann eine Schädigung der eigenen Reputation im Netz weitreichende Folgen haben. Das Netz vergisst nichts, was nicht dauerhaft gelöscht wurde. Zukünftige Arbeitgeber, Vermieter, Kreditberater etc. können wiederfinden, was in der Lage ist, ein schlechtes, zuweilen ungerechtfertigtes Licht auf die eigene Person zu werfen. Die Visitenkarte im Netz ist schon lange kein nettes Add-on mehr, sondern oft erste Grundlage für die Einschätzung einer fremden Person. Vor diesem Hintergrund kann dem grundrechtlich gesicherten Persönlichkeitsschutz eine existentielle Bedeutung zukommen.

Ansprüche des Betroffenen

Das Persönlichkeitsrecht sichert dem Betroffenen daher wichtige Ansprüche zu: Wer einer Schmierenkampagne ausgesetzt ist, kann gegen Herabwürdigungen der oben beschriebenen Art rechtlich vorgehen. Es können Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Beseitigung und Schadensersatz bestehen. Diese richten sich grundsätzlich gegen den Verfasser der Herabwürdigung, können aber auch gegen Forenbetreiber geltend gemacht werden, soweit dieser nach Kenntniserlangung nicht gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung tätig geworden ist.

Anwaltliches Tätigwerden

Die Medienrechtskanzlei unterstützt Sie bei der Sicherung von Beweisen, die erforderlich sind, um in einem vorgerichtlichen oder prozessualen Verfahren die Rechtsverletzung ausreichend darlegen zu können. Außerdem können wir Ihnen anbieten, mit den Betreibern der einschlägigen Plattformen direkten Kontakt aufzunehmen um die Rechtsverletzung dort zu unterbinden. Hierzu dienen die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, das Aussprechen einer anwaltlichen Abmahnung, die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Rechtsschutzverfahren und in letzter Konsequenz die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Wege einer Klage.

Anwaltliche Beratung kann der Klärung der Sachlage dienen, um Ihnen die Hoheit über Ihre Daten und Persönlichkeitsdarstellung zurückzugeben.

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