Das dichte Auffahren auf den Vorherfahrenden führt bei einem Auffahrunfall im Kreisverkehr zur Alleinschuld des Auffahrenden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 31. August 2018 (Az. 7 U 70/17) entschieden, dass ein Sicherheitsabstand von 2 Metern auf das vorausfahrende Fahrzeug stets unzureichend ist, sodass im Falle eines Unfalls der Auffahrende die Alleinschuld trägt. Hierauf weist die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren kam es zu einem Auffahrunfall in einem Kreisverkehr. Die vorausfahrende Fahrerin hatte gebremst, wie stark und ob mit oder ohne Anlass, blieb offen. Denn das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Verstoß des Auffahrenden gegen die Straßenverkehrsordnung derart schwerwiegend war, dass die einfache Betriebsgefahr der Bremsenden dahinter vollständig zurücktreten könne. Somit spiele es überhaupt keine Rolle, ob tatsächlich ein scharfes Abbremsen erfolgt sei. Denn ein Auffahren auf ein vorhergehendes Fahrzeug in einem Kreisverkehr mit einem bloßen Sicherheitsabstand von 2 Metern stelle einen groben Verstoß gegen die Sicherheitsregeln der Straßenverkehrsordnung dar.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Verkehrsversicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die sicherheitsorientierte Rechtsprechung. „Verkehrsteilnehmer, die nur geringen Sicherheitsabstand einhalten, müssen damit rechnen, einen umso höheren Schuldanteil zu erhalten, je geringer der Sicherheitsabstand ist. Bei Auffahrunfällen sollten Versicherungsnehmer, die Opfer eines solchen Auffahrens geworden sind, daher keine Mitschuld aufgrund eines etwaigen Bremsfehlers anerkennen,“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei entsprechenden Auffahrunfällen fachanwaltlichen Rat von auf Verkehrsversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.
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