Rechtsanwalt Boris Nolting

ELBKANZLEI Dr. Nolting & Partner
20354, Hamburg
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
17.08.2017

Was tun, wenn schlechte Bewertungen das Onlinegeschäft schädigen?

Negative Bewertungen schädigen das Geschäft. Wer eine schlechte Note bekommen hat fragt sich: Wie kann ich die Bewertung wieder loswerden? Das Amtsgericht München hat im September 2016 einen Fall entschieden, wo der Käufer seine schlechte Bewertung des Verkäufers löschen musste.

 

Was in der echten Welt das Vertrauen zum Geschäftspartner ist, sind in der Anonymität des Word Wide Web Bewertungen der Kunden. Viele Sternchen und positive Kommentare sind die zweite Währung auf online Marktplätzen wie Ebay und Co.

 

Wer viele gute Bewertungen und Empfehlungen hat, dem kann man vertrauen. Schlechte Onlinebewertungen hingegen schädigen und zerstören Geschäftsmodelle. Das kann die natürliche Auslese sein, vor wem der Markt verschont bleiben sollte.

 

Trifft einen eine schlechte Bewertung zu unrecht, ist das bitter und es stellt sich die Frage: Wie kann ich gegen die Bewertung vorgehen?

 

Münchener Gericht sagt: Wahrheitsgemäße Bewertungen sind vertragliche Nebenpflicht

 

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht München. Der Käufer eines Musikverstärkers im Wert von 7.500 Euro gab bei einem Kauf über Ebay an, er wollte das Gerät beim Verkäufer abholen, frage diesen aber nach der Sendeverfolgungs-Nummer. Hinterher bemängelte er in der Bewertung, dass der Verkäufer den Artikel versendet hat. Die Verpackung erwies sich als original, wurde vom Käufer jedoch als nicht original bemängelt. Das Münchener Gericht urteilte, dass der Käufer bei einer solchen Sachlage der Löschung seiner Bewertung durch Ebay zustimmen muss.

 

Löschungsanspruch bei unwahren Tatsachen, Schmähkritik und Beleidigungen

 

Die schlechte Bewertung traf den Verkäufer empfindlich. In diesem Fall verlor der Verkäufer die 100% Positiv-Bewertung und sank auf 97,1%. Solche falschen Angaben stellen eine Pflichtverletzung des Vertrages dar, der im Rahmen der Ebay-AGBs zustande kommt, und führen zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten.

 

Dies begründet das Amtsgericht München damit, dass der Verkäufer durch die falsche Bewertung in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei: „Gerade das Bewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wie hoch damit letztlich der Kaufpreis ausfällt.“, führt das Münchener Gericht aus. In dieser Beeinflussung des Profils durch die negative Bewertung sei ein Schaden zu sehen.

 

Vor der schlechten Bewertung muss der Verkäufer kontaktiert werden

 

Schon im Herbst 2014 entschied das Oberlandesgericht München in einem Fall, dass ein Käufer von Bootszubehör, der eine schlechte Bewertung mit diversen angeblichen Mängeln abgegeben hatte, der Löschung der Bewertung zustimmen musste. Der Grund: Der Käufer hat sich zuvor nicht mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt oder um Lösung des Problems gebeten. Das hätte er tun müssen. Eine solche Bewertung muss sich ein Online-Händler oder Dienstleister nicht gefallen lassen und hat gute Chancen rechtlich dagegen vorzugehen.

                                  

Die Entscheidungen aus München zeigen die Bedeutung und Komplexität des Reputationsmanagements im Internet.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement/bewertungen-loeschen.html