Das Bundeskartellamt hat in einer Sektoruntersuchung 36 Vergleichsportale im Internet untersucht – Das Ergebnis: mangelhaft. Viele der Portale vermittelten aufgrund fehlender Transparenz ihrer Informationen bei Verbrauchern einen irreführenden Eindruck.
Seriöse Informationen irreführend dargestellt
Das Bundeskartellamt hat in einer Sektoruntersuchung 36 Vergleichsportale untersucht und die Ergebnisse am 12.12.2018 nun veröffentlicht. Laut des Bundeskartellamts seien an der schlechten Bewertung nicht unseriösen Informationen schuld. Vielmehr würden diese für den Verbraucher in undeutlicher Art und Weise dargestellt. So sei für die Verbraucher häufig nicht ersichtlich, aus welchen Faktoren sich die Reihenfolge der unterschiedlichen Suchergebnisse ergebe. Informationen darüber, welche Angebote überhaupt nach welchen Kriterien verglichen werden, fehlen häufig, so das Bundeskartellamt.
Bei einigen Vergleichsportalen hat zum Beispiel eine gezahlte Provision Einfluss auf die die Rangfolge der Suchergebnisse und damit letztlich auch auf die Wahrnehmbarkeit beim Verbraucher. Hotels können beispielsweise Listenplätzen auf Webseiten zum Hotelvergleich kaufen. Im Ergebnis beeinflusst dies dann die Reihenfolge der Suchergebnisse.
Fehlende Transparenz
In anderen Bereichen wiederum kann es vorkommen, dass Vergleichsportale eine geringe Marktabdeckung haben, sodass nur rund 50% der tatsächlich bestehenden Angebote überhaupt miteinander verglichen werden. Auch so kann es zu verzerrten Darstellungen der Suchergebnisse kommen.
Im Ergebnis stellte auch das Bundeskartellamt fest, dass die Suchergebnisse für den Verbraucher nicht immer das beste Angebot anzeigen. Die Behörde sieht in einigen Praktiken der Portale sogar Verletzungen gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wettbewerbswidrige Praktiken bei Check-24
Auch die Gerichte haben immer häufiger mit Klagen gegen Suchergebnissen auf Vergleichsportalen zu tun. Dass darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gesehen werden kann zeigt auch das jüngste Urteil des Landgerichtes Köln. Der Versicherer HUK-COBURG hatte gegen die “Nirgendwo Günstiger Garantie“ von Check-24 geklagt, da dem Verbraucher der Eindruck vermittelt werde, dass eine Autoversicherung nirgends günstiger zu bekommen sei. Tatsächlich, das stellte auch das Gericht später fest, waren einzelne Tarife bei der HUK aber günstiger, als die auf dem Vergleichsportal gelisteten Tarife. Im Ergebnis ein Verstoß gegen das Werberecht, entschied das Landgericht in Köln (Urteil v. 18.09.2018; Az.: 31 = 376/17).
Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html