Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
28.08.2017

Wenn sich Eltern über Impfungen ihrer Kinder uneinig sind

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 03.05.2017 nun entschieden, dass die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich notwendiger Impfungen auch auf ein Elternteil übertragen werden kann. Entscheidungsbefugt sei dann der Elternteil, dessen Ansicht dem Kindeswohl am besten entspreche.

Eltern streiten über Notwendigkeit

Im vorgelegten Streit waren sich zwei sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Eltern hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzimpfungen ihrer fünfjährigen Tochter uneinig. Bei den Impfungen ging es um solche, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts als altersgerecht und notwendig empfohlen wurden.
Während der Vater die Impfung seiner Tochter befürwortete, lehnte die Mutter eine Impfung mit Blick auf etwaige Risiken ab. Die Richter am BGH gaben dem Vater nun Recht.

Impfungen sind keine alltäglichen Entscheidungen

Die Richter beim BGH stellten zunächst fest, dass es sich bei der Frage der Impfung eines Kindes nicht um eine alltägliche Angelegenheit handele. Während bei alltäglichen Fragen grundsätzlich das Elternteil eine alleine Entscheidungsbefugnis habe, bei dem das Kind lebt, könne dies bei streitigen Fragen nicht so einfach angenommen werden. Entstehen Konfliktsituationen hinsichtlich einer Fragestellung zwischen den Eltern, sei eine Abwägung des Kindeswohls nach den unterschiedlichen Lösungsvorschlägen erforderlich.

Berufen konnte sich der BGH dabei auf eine Vorschrift aus dem Familienrecht. Danach kann einem Elternteil, bei nicht alltäglichen Angelegenheiten, gesondert für einen Teilbereich eine alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden. Kriterium dafür, wem diese Entscheidungsbefugnis zugesprochen wird, ist dann allein das Kindeswohl.

BGH orientiert sich an Empfehlung der Impfkommission

Bei der vorliegenden Frage der Notwendigkeit orientierten sich die Richter insbesondere an den Empfehlung der STIKO. Danach handele es sich bei allen in Frage stehenden Impfungen um solche, die empfehlenswert sind. Da bei dem Kind auch keine Anhaltspunkt für besondere Risiken hinsichtlich einer Impfung bestehen, könne man sich auch an den Empfehlungen der Impfkommission orientieren. Der BGH hatte dabei schon in früheren Entscheidungen die Empfehlungen der STIKO als medizinischen Standard anerkannt.

Da auch der Vater die Ansicht vertrat, dass die Impfungen vorgenommen werden sollten, wurde ihm von den Richtern eine alleine Entscheidungsbefugnis eingeräumt. Die Richter urteilten, dass der Vater besser als die Mutter geeignet sei, über die Durchführung von Impfungen bei seiner Tochter zu entscheiden. Letztlich blieb damit die Beschwerde der Mutter, die bereits in den Vorinstanzen verloren hatte, erfolglos.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Kanzlei ROSE&PARTNER https://www.rosepartner.de/familienrecht/sorgerecht-umgangsrecht.html