Wird ein Erbschein beantragt, stellt sich gelegentlich die Frage, ob und inwieweit der Erbscheinsantrag und der Erbschein selbst inhaltlich übereinstimmen müssen. Der Bundesgerichthof hat am 8. September 2021 zu dieser Frage Stellung genommen (Az: IV ZB 17/20).
Verstorben war eine Frau, die zwei Söhne hinterließ. Mit ihrem Ehemann errichtete sie 1982 ein gemeinsames Berliner Testament, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben und ihre beiden Söhne als gleichberechtigte Erben nach dem Überlebenden eingesetzt. Außerdem stand im letzten Willen des Paares, dass der Längerlebende über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen könne.
Nach dem Versterben des Ehemannes setzte die Frau ein weiteres notarielles Testament auf. Danach sollte es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Söhne bleiben. Allerdings enthielt das Testament konkrete Vorgaben zur Verteilung des Nachlasses im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – insbesondere hinsichtlich eines Hauses, das von einem der Söhne bewohnt wurde.
Dessen Bruder stellte nach dem Tod der Mutter einen Erbscheinantrag, der sich auf das Testament aus dem Jahr 1982 stützte. Erbscheinsantrag behauptete er, das Testament aus dem Jahr 2015 sei ungültig, weil seine Mutter zu dem Zeitpunkt testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht hatte beide Testamente eröffnet und stellte antragsgemäß einen Erbschein aus, der die beiden Brüder hälftig als Erben auswies. Dabei stellte es jedoch nicht fest, auf welches der beiden Testamente sich die Entscheidung gründete. Dagegen legte der antragstellende Erben Beschwerde ein, die beim BGH landete – ohne Erfolg. Im Erbschein, so die Richter in Karlsruhe, sei der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt wurde. Auch wenn grundsätzlich dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden dürfe, betreffe dies nur den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins. Die danach erforderlichen Angaben müssten dem Antrag entsprechen oder er sei abzulehnen.
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