Apotheker dürfen rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente über die Online-Handelsplattform Amazon verkaufen, urteilten die Richter am Landgericht in Magdeburg am 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18). Darin sei kein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften zu sehen.
Mitbewerber hatte auf Unterlassung geklagt
Ein Münchener Mitbewerber hatte gegen den Online-Verkauf eines Apothekers aus dem Harz geklagt. Dieser hatte unter dem Namen seiner bestehenden Apotheke als Marktplatz-Verkäufer bei Amazon rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertrieben. Der Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richter in Magdeburg sahen dies allerdings anders.
Online-Handel verstößt nicht gegen Wettbewerbsvorschriften
Das Gericht sah in dem Verkauf über Amazon dagegen keine unlautere geschäftliche Handlung. Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2012, wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei (Urteil v. 18.10.2012, Az.: 3 C 25/11). Wenn also grundsätzlich „Internetapotheken“ erlaubt seien, dann spreche auch nichts gegen den zusätzlichen Vertriebsweg im Internet einer tatsächlich bestehenden Apotheke. Amazon diene vorliegend allein als Verkaufsplattform. Der Verkauf selbst dagegen finde allein über die Apotheke statt. Für den Versand von Medikamenten habe die Apotheke des Beklagten zudem die erforderliche behördliche Erlaubnis.
Auch keine unzulässige Werbung
Die Richter verneinten auch die Annahme einer unzulässigen Medikamentenwerbung aufgrund der Bewertungsfunktion bei Amazon. Die Kundenbewertungen, sowohl für die Medikamente als auch für den Verkäufer selbst, seien nicht als Werbung anzusehen. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich hierbei nicht um Werbung, sondern um Meinungen der Verbraucher handele.
Damit scheiterte im Ergebnis die Klage des Münchener Apothekers. Der Online-Handel mit Medikamenten bleibt damit weiterhin zulässig.
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