Eheverträge sollen die gesetzlichen Scheidungsfolgen ändern. Das geht zulasten der Ehefrau, wenn diese beruflich zurücksteckt, um die eigenen Kinder zu betreuen. Man spricht dann von einer sogenannten Hausfrauenehe. In diesem Fällen können Eheverträge aber unwirksam sein, wenn der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt umfassend ausgeschlossen werden und ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien vorliegt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung gibt es dann den Stempel „sittenwidrig“ und der Vertrag verliert seine beabsichtigte Wirkung.
Das war nicht immer so. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahrzehnten eine Entwicklung durchgemacht. In der Vergangenheit wurde zum Beispiel der Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Ehefrau, also auch des Versorgungsausgleichs, auch bei einer Hausfrauenehe von den Gerichten noch nicht als sittenwidrig bewertet. Dies hat sich im Laufe der Zeit aber geändert.
Sittenwidrigkeit von Eheverträgen im Wandel der Zeit
Diese Entwicklung der Rechtsprechung war Gegenstand eines Urteils des Landgerichts Frankenthal (LG Frankenthal, Urteil vom 26.07.2021 – 4 O 47/21). Ein geschiedener Ehemann hatte einen Notar verklagt. Dieser hatte vor ca. 30 Jahren einen Ehevertrag beurkundet, bei dem die Scheidungsfolgen umfassend ausgeschlossen wurden. Der Mann war Bauer mit eigenem landwirtschaftlichen Betrieb und die Frau war für die Kindererziehung und den Haushalt „zuständig“. Als es im Jahr 2019 zur Scheidung kam, kam es zum Streit über die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrags. Im Ergebnis musste der Ehemann seiner Ex eine Abfindung von 300.000 Euro zahlen, weil das Gericht Bedenken wegen der möglichen Sittenwidrigkeit hatte.
Diesen Betrag forderte der Bauer von dem Notar als Schadensersatz. Hätte dieser ihn damals darauf hingewiesen, dass der Ehevertrag unwirksam sein könnte, wäre die Ehe niemals geschlossen worden. Die Haftungsklage landete schließlich vor dem Landgericht und wurde dort abgewiesen. Der Notar habe sich an der damals geltenden Rechtslage und insbesondere Rechtsprechung orientiert. Erst später sei die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Hausfrauen-Eheverträgen aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert worden.
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