Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
12.06.2020

Umgangsrecht: Kein Umgangsverbot wegen Corona

Dass auch in Zeiten von Corona bestehende Umgangsregelungen eingehalten werden müssen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig jüngst in einer Entscheidung sehr deutlich gemacht. Die Pandemie allein sei kein Grund dafür, dem nicht betreuenden Elternteil den Umgang zum gemeinsamen Kind zu verweigern, so die Richter.

Wegen Kontaktbeschränkungen verweigert Mutter Umgang

Kann eine Mutter aufgrund der Corona-Pandemie und bestehenden Kontaktbeschränkungen dem Kindesvater den Umgang zum Kind verweigern? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Braunschweig zu beschäftigen. 
Die betreffenden Eltern leben getrennt und hatten sich nach der Scheidung auf eine Umgangsregelung geeinigt, wonach der Vater seine Tochter an Wochenenden betreuen sollte. Diese bestehende Umgangsregelung hatte die Mutter aufgrund der eingeführten Kontaktbeschränkungen allerdings ausgesetzt und dem Kindesvater den Umgang verweigert. Der Vater ging dagegen vor. Der Streit landete letztlich vor dem OLG Braunschweig.

Corona kein Grund für Umgangsverbot

Das OLG hat dem Vorgehen der Mutter nun einen klaren Riegel vorgeschoben und das Umgangsrecht zwischen Vater und Kind bestätigt. Allein die bestehende Pandemie berechtige die Mutter nicht dazu, den Kontakt zum Vater zu verweigern oder bestehende Umgangsregelungen auszusetzen bzw. abzuändern. Die Einhaltung der Umgangsregelungen sei aus Gründen des Kindeswohls notwendig. Zwar gehörten Vater und Kind wegen der Trennung der Eltern faktisch zu zwei unterschiedlichen Hausständen. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen beziehen sich aber nicht auf den Kernbereich der Familie, so das OLG. Auch in Zeiten von Corona ordne das Familienrecht eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs von Scheidungskindern an. Allein aufgrund von Corona-Beschränkungen dürfe die Mutter den Umgang also nicht verweigern, so die Entscheidung des OLG.

Damit räumt das OLG dem Umgangsrecht einen hohen Stellenwert ein. Nur im Ausnahmefall könne etwas anderes gelten. Beispielsweise eine angeordnete Quarantäne könnte dann ein Grund sein, bestehende Umgangsregelungen auszusetzen. Ist ein Umgang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, könnten also Ausnahmen entstehen, so das Gericht. Abseits davon sei aber auch in Zeiten von Corona das Umgangsrecht einzuhalten (Beschluss v. 20.05.2020; Az.: 1 UF 51/2).  

Weitere Informationen zum Thema Scheidungsrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/trennung-scheidung-corona.html