So manch einer empfindet sie wohl als „außergewöhnliche Belastungen“ – steuerrechtlich sind Anwaltskosten eines Familienrechtsstreits aber nicht als solche abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht in Münster im Fall einer Mutter, die mit dem Vater ihres Sohnes über das Umgangsrecht und die Beurkundung des Nachnamens gestritten hatte.
Umstrittenes Umgangsrecht
Ausgangspunkt des Steuerstreites war ein Familienrechtsstreit. Geklagt hatte die Mutter eines 2010 geborenen Sohnes. Mit dem Kindesvater gab es in der Folge rechtliche Auseinandersetzungen über die Beurkundung des Nachnamens des Kindes und das Umgangsrecht. Der Kindesvater, ein Niederländer, hatten in seiner Heimat eine standesamtliche Beurkundung des Nachnamens seines Sohnes vorgenommen – nach Ansicht der Mutter ohne ihre erforderliche Zustimmung. Zudem wollte die Mutter dem Vater das Umgangsrecht wegen Verdachtes des sexuellen Missbrauches entziehen.
Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung
In dem Verfahren vor dem Finanzgericht in Münster ging es dann um die Frage der steuerlichen Bewertung des Familienrechtsstreits und der daraus entstandenen Kosten für die Frau.
Der Vater hatte den Sohn zwischenzeitlich in die Niederlande verbracht, sodass sich nach Aussage der Mutter auch die Rechtsstreitigkeiten zwischenzeitlich dorthin verlagert hatte. Die Anwaltskosten einer niederländischen Kanzlei in Höhe von rund 3.800 Euro wollte die Frau als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend machen. Ihre seelische und finanzielle Belastung sei inzwischen so hoch, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das Finanzamt aber lehnte die Berücksichtigung der Anwaltskosten ab, da eine konkrete Existenzgefährdung nicht ausreichend nachgewiesen worden wäre.
Finanzgericht lehnt Berücksichtigung ab
Auch vor dem Finanzgericht in Münster hatte die Klage der Mutter keinen Erfolg (Urteil v.12.02.2019; Az.: 2 K 750/17 E). Das Gericht betonte, dass nur solche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei damit auch nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen gemeint. Nach dem Vortrag der Mutter sei ihre Existenzgrundlage zwar gerade aufgrund der Prozesse und der dadurch anfallenden Kosten bedroht. Dies habe die Frau aber nicht hinreichend deutlich nachgewiesen.
Selbst wenn man auch bei immateriellen Schäden die Voraussetzungen einer Gefährdung der Existenzgrundlage ansehe, seien diese Voraussetzungen vorliegend nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht erfüllt. Die Streitigkeit um den Nachnamen des Kindes in den Niederlanden stelle kein lebensnotwendiges Bedürfnis dar, da der Sohn in Deutschland ihren Nachnamen trage. Auch hinsichtlich der Frage des Umgangsrecht sei das soziale Bedürfnis der Klägerin ohne dem geführten Rechtsstreit nicht gefährdet gewesen, da die erforderliche Untersagung des Umgangs auch von Amts wegen durch das Jugendamt zu treffen sei, was im Streitfall auch geschehen sei. Die Anwaltskosten seiend damit insgesamt nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.
Was ist im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen abzugsfähig?
Einige private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig waren, kann man als Steuerzahler in seiner Steuerklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen und so von dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte abziehen. Dazu zählen insbesondere Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen oder andere außergewöhnliche Kosten. Wichtig ist, dass der Steuerzahler seine individuelle zumutbare Belastung überschritten haben muss. Eine außergewöhnliche Belastung wird also immer im Vergleich mit den meisten anderen Steuerzahlern mit ähnlichen Einkommen und Vermögen sowie gleichem Familienstand berechnet. Zwangsläufig sind die Aufwendungen immer dann, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Vielfach ist es also eine Entscheidung des Einzelfalles, ob man eine erhebliche Ausgabe als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.
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