Haben Schwiegereltern mit Schenkungen an der Lebensgemeinschaft des eigenen Kindes und dessen Partner mitgewirkt und kommt es zur Trennung, stellt sich nicht selten die Frage nach einem Schenkungswiderruf. Der BGH hat in einem Urteil aus 2019 einer Rückforderung der Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt.
Schwiegereltern fordern Geld zurück
Geklagt hatten Schwiegereltern gegen den Ex-Freund ihrer Tochter. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begann 2002. 2011 kauften beide mit Hilfe der finanziellen Unterstützung der Schwiegereltern eine Immobilie. Allerdings trennte sich das Paar rund zwei Jahre nach der Schenkung. Die Schwiegereltern wollten daraufhin die Hälfte der zugewandten Beiträge von ihrem ehemaligen Schwiegersohn zurückverlangt haben.
In der Vorinstanz hatte das OLG Brandenburg einen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendungen bestätigt und diesen auf dem Institut des sogenannten „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ gestützt. Nach Auffassung des Gerichtes lag der Schenkung der Schwiegereltern die Vorstellung zugrunde, die Partnerschaft werde ein Leben lang Bestand haben und auch die Immobilie werde daher zukünftig gemeinsam genutzt. Diese Vorstellung habe sich durch die Trennung nachträglich schwerwiegend verändert. Ein Festhalten am Schenkungsvertrag sei den Schwiegereltern daher nicht zumutbar.
BGH folgt Auffassung der Vorinstanz
Der BGH folgte in seiner Entscheidung überwiegend der Auffassung der Vorinstanz. Auch einem Schenkungsvertrag könnten bestimmte Vorstellungen zugrunde liegen, die eine Lösung von der Schenkung begründen können, wenn sich nachträglich die Umstände schwerwiegend verändern. Im Fall der Schenkung von Schwiegereltern könne es aber nicht Vorstellung werden, dass eine nichteheliche Partnerschaft ein Leben lang anhält. Bei einer Schenkung der Eltern an das eigene Kind und dessen Partner hätten diese zwar typischerweise die Erwartung, dass dem Kind die Schenkung zumindest für eine bestimmte Zeit zugutekommen wird. Bei einer reinen Partnerschaft, anders als bei einer Ehe, müssten die Eltern aber grundsätzlich mit einer Trennung rechnen, so der BGH.
Auch im vorliegenden Fall konnte daher nicht die Vorstellung einer lebenslangen gemeinsamen Nutzung der Immobilie Grundlage für den Schenkungsvertrag sein. Damit wäre ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkung eigentlich ausgeschlossen. Besonders war in diesem Fall allerdings, dass die Trennung bereits kurze Zeit nach der Schenkung erfolgte. Somit lag der Schenkung die unzutreffende Vorstellung der Schwiegereltern zugrunde, die Schenkung werde zumindest für eine gewisse Zeit dem eigenen Kind zugutekommen. In einem solchen Fall sei dann auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, hätten die Schwiegereltern von dem baldigen Ende der Beziehung gewusst. Ein Festhalten an der Schenkung sei dann nicht zumutbar, so das Urteil des BGH (Urteil v. 18.06.2019; Az.: X ZR 107/16).
Weitere Informationen zum Schenkungswiderruf erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/schenkung-rueckgaengig-machen-widerruf.html