Die Zustimmung der zuständigen Ethikkommission zur Präimplantationsdiagnostik (PID) bleibt auch weiterhin zwingende Voraussetzung für die Untersuchung von Embryonen, unabhängig vom verfolgten Untersuchungszweck. Unter Beachtung des grundsätzlichen Verbots der genetischen Untersuchung von Embryonen, könne eine Erlaubnis nur bei vorheriger positiver Bewertung durch die zuständige Ethikkommission erfolgen, machte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München deutlich.
Die rechtlichen Grenzen der modernen Medizin
Die medizinischen Möglichkeiten zur Untersuchung des Erbgutes, sowie Eizellen, Spermien und Embryonen sind mittlerweile vielfach vorhanden - nur die rechtlichen Grenzen sind in Deutschland bislang noch äußerst streng. Verfahren, wie die PID, sind daher nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Vorgaben für diese Verfahren ergeben sich insbesondere aus dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) und das Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimG). Dass die gesetzlichen Vorgaben auch unabhängig vom Untersuchungszweck bezüglich des Embryos eingehalten werden müssen, bestätigt nun auch das Urteil des Bayerischen Veraltungsgerichtshofes in München (Urteil v. 30.11.2018; Az.: 20 B 18.290).
Geklagt hatte eine Laborbetreiberin, die genetische Untersuchungen bei Embryonen wenig Tage nach der künstlichen Befruchtung durchführen wollte. Ziel der Untersuchungen sollte es sein, festzustellen, ob die künstlich befruchtete Eizelle überhaupt in der Lage ist, sich in der Gebärmutter einzunisten. Im Ergebnis sollten so die Erfolgschancen einer Schwangerschaft eingeschätzt werden können. Damit sei nach Aussage der Klägerin alleiniger Untersuchungszweck die Feststellung etwaiger Entwicklungshemmungen des Embryos, nicht aber weiterreichende genetische Untersuchungen.
VGH bestätigt Untersagung zur genetischen Untersuchung
Die zuständige Behörde in München hatte diese Art der Untersuchungen ohne vorherige positive Bewertung der Ethikkommission für unzulässig erklärt. Die Richter am VGH haben diese Ansicht nun bestätigt und die Untersagungserklärung für zulässig erklärt.
Bei dem generellen Verbot der PID werde zunächst einmal nicht nach einem bestimmten Untersuchungszweck differenziert. Vielmehr bestehen generelle Voraussetzungen, unter denen die PID ausnahmsweise zulässig sein kann, zu der auch zwingend die Zustimmung einer zuständigen Ethikkommission gehöre. Gegenstand dieses Verfahrens, das betonten die Richter, war der Umstand, dass die verlangte Untersuchung ohne diese vorherige Zustimmung nicht durchgeführt werden dürfe. Ob bei einem solchen Untersuchungszweck überhaupt eine positive Bewertung der Kommission erfolgen dürfe, sei dagegen gerade nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Deswegen wurde diese Frage von den Richtern auch offen gelassen. Vielmehr dürfe, zunächst unabhängig vom Untersuchungszweck, eine genetische Untersuchung von Embryonen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung nicht ohne die Beteiligung einer Kommission erfolgen. Sie ist damit zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Rechtliche Lage in Deutschland
Die PID, die genetische Untersuchung eines Embryos, um insbesondere Erbkrankheiten frühzeitig erkennen zu können, ist in Deutschland nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben ausnahmsweise zulässig. Das Verfahren muss dabei in einem staatlichen zugelassenen PID-Zentrum nach einer eingehenden Beratung und Untersuchung des Paares erfolgen. Dazu zählt auch die Beratung durch einen Facharzt für Humangenetik und die Aufklärung über psychosoziale Folgen einer PID. Zudem muss das Verfahren zur Erkennung eines hohen Risikos für eine schwerwiegende Erbkrankheit oder zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen kann, dienen. Letztlich muss das Vorhandensein dieser Voraussetzungen durch die zuständige Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik positiv bewertet werden. Erst dann kann eine solche Untersuchung durchgeführt werden.
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