Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
22.04.2018

Mehr als nur eine Vaterschaft: Schadensersatz wegen falschem Sperma

Nichts Besonderes in der Reproduktionsmedizin sind heute künstliche Befruchtungen. Dabei können allerdings trotz modernster Methoden immer noch Fehler passieren. Eine Gemeinschaftspraxis hatte einer Frau Samenspenden für zwei Schwangerschaften bereitgestellt. Bei der ersten Befruchtung lief alles reibungslos. Bei der Zweiten wurde allerdings das Sperma vertauscht. Damit bekam die Patientin Kinder von zwei verschiedenen Vätern. Daraufhin verlangte die Frau Schmerzensgeld wegen psychischer Belastungen.

Was schiefgehen kann, geht schief

Die Frau wohnte in der Gegend um Münster und war in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. 2006 wollte sie mittels einer heterologen Insemination ein eigenes Kind bekommen. 2007 brachte sie dann ein mit einer Samenspende gezeugtes Kind auf die Welt. Noch im selben Jahr wollte sie ein ebenfalls mit einer Samenspende gezeugtes Kind. 2009 gebar die Frau dann einen kleinen Jungen.

Einige Zeit danach fand die Mutter heraus, dass ihre Nachkömmlinge nicht über dieselbe Blutgruppe verfügten. Grund dafür waren zwei unterschiedliche Samenspenden. Als die Frau Kenntnis davon erlangte hatte, dass beide Kinder keine Vollgeschwister darstellten, bekam sie dadurch psychische Probleme. Ihrer Ansicht traten gegenüber ihren Kindern Belastungsstörungen, Erschöpfungszustände oder Schuldgefühle auf. Die Krankheitszustände seien durch die falsche Befruchtung verursacht worden. Dadurch hätte sie einen Schadensersatzanspruch samt Schmerzensgeld. Um ihr Recht geltend zu machen, zog die Frau vor das Landgericht Münster.

Teils gewonnen, teils verloren

Die Richter am Landgericht waren der Meinung, dass die krankhaften Folgen auf der Pflichtverletzung durch die Ärzte beruhen. Dass sich die Mutter kurze Zeit später auch noch von ihrer Lebensgefährtin getrennt hatte, konnte als alleiniger Grund für die Pflichtverletzung nicht ausreichen. Dies sah auch das Oberlandesgericht in Hamm so. Die Therapiemaßnahmen seien eine Folge der Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag gewesen. Das Gericht sprach ihr am Ende 7.500 Euro Schmerzensgeld zu.

Zusätzlich entschied das OLG, dass die Frau keinen eigenen Anspruch auf Kenntnis der persönlichen Daten des Samenspenders hat. Dies seien keine Krankenunterlagen der Patientin. Bei ihren Kindern gestaltet sich die Rechtslage anders. Sie haben durch ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Kenntnis ihres genetischen Vaters. Diesen Anspruch haben sie auch in den Fällen, in denen dem Spender durch die Samenbank eine anonyme Abgabe zugesichert wurde. Das Informationsbedürfnis des Kindes überwiegt gegenüber dem Geheimhaltungsanspruch des Samenspenders.

Genetischer Vater bleibt man ein Leben lang

Wer über eine heterologe Insemination nachdenkt, sollte sich über die Folgen klar sein, die diese Entscheidung für das eigene Leben bedeutet. Gerade bei Samenspendern kann die Vaterschaft schneller in den Vordergrund rücken als es vielen recht ist.

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