Vor europäischem Gericht verliert Red Bull beim Schutz seiner Farben.
Sie hat es weit gebracht, die Marke Red Bull. Jeder kennt die putzige Werbung mit dem Mann, der Flüüüügel bekommt. Jeder kennt die Minis, die mit großen Red Bull Dosen auf dem Dach durch's Land fahren und hat sich sicherlich schon das ein oder andere Mal gewünscht, auch so einen Mini gewonnen zu haben. Vodka Red Bull ist ein eigener Cocktail geworden.
Als Vorreiter der gesamten Bewegung um die sogenannten "Energy-Drinks" ist Red Bull ein Musterbeispiel für gute Werbestrategie: Das teure, widerliche, uringelbe und ungesunde Getränk ist Kult geworden. Studenten, Schüler, Workaholics, überarbeitere Taxifahrer und Partygänger trinken Dose für Dose und verhelfen dem Unternehmen damit zu jeder Menge Gewinn.
Markenrechtlicher Schutz
Aber sobald eine solche Marke einmal etabliert ist, ist es natürlich für andere ein leichtes, sich des Wiedererkennungswertes zu bedienen und, sagen wir mal, ebenfalls Energydrinks in blau-silbernen Dosen herauszubringen. So geschehen in Polen. Die Kunden verbinden die Aufmachung des Getränks mit Red Bull, und greifen zum etwas günstigeren Konkurrenzprodukt. Dieses hatte ja keine Ausgaben für Werbestrategien.
Damit Red Bull dadurch keine nachtiele entstehen, können gewisse Werbestrategien markenrechtlich geschützt werden. Wenn die Markenzeichen präzise genug sind, können sie geschützt werden. Red Bull könnte dann Schadenersatzansprüche verlangen und auf Unterlassung klagen, solange das Markenzeichen eingetragen wurde.
Genügen Farbkombinationen?
Farbkombinationen anzumelden ist im Markenrecht schwierig. Es leuchtet ein, dass es nur eine begrenzte Anzahl an Farben und Farbkombinationen gibt. Solange es nur um zwei Farben geht, die zusammen die Marke darstellen sollen, fehlt es an der Genauigkeit für eine Eintragung. Nur weil Red Bull seine Dosen blau und silber gestaltet, kann nicht jedem Energydrink-Hersteller verboten werden, blau-silberne Dosen zu verwenden.
Eine polnische Firma klagte gegen die Eintragung der blau-silbernen Kombination und bekam vom Europäischen Gericht (EuG) nun Recht zugesprochen: Die einfache Angabe von Blau und Silber und das Verhältnis der Farben auf der Dose von 50 zu 50 sei nicht präzise genug, um ein Markenzeichen auszumachen.