Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst in einer Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob die Vorgaben der Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen anwendbar sind. Im Ausgangsfall vor dem deutschen Oberlandesgericht in München, ging es um die Frage der Anerkennung einer privaten Ehescheidung vor einem Scharia-Gericht in Syrien.
Deutsches Gericht bittet um Klärung von Unionsrecht
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Rechtsstreit über die Anerkennung einer syrischen Scheidung in Deutschland. 2013 hatte sich der Ehemann in Syrien von seiner Frau mittels einer Scheidungsformel vor einem geistlichen Scharia-Gericht scheiden lassen. In Deutschland begehrte er nun die Anerkennung dieser Scheidung. Seine Frau dagegen war mit der Anerkennung nicht einverstanden.
Das Münchener Oberlandesgericht hatte sich in der Folge mit der Frage zu beschäftigen, welche Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Anerkennung maßgeblich ist und rief zur Klärung dieser Frage den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidung verfahren an. Der EuGH musst daraufhin klären, ob die Vorschriften der Rom-III-Verordnung auch im Rahmen einer Privatscheidung Anwendung finden sollten.
EuGH erklärt Rom-Verordnung für nicht anwendbar
Im Ergebnis stellten die Richter fest, dass sich die Frage der Anerkennung nicht nach den Vorgaben der europäischen Verordnung zu richten habe, sondern nach dem deutschen Kollisionsrecht. Nach dem Zweck der Verordnungen seien nur Ehescheidungen erfasst, die entweder vor einem staatlichen Gericht, einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen seien. Die einseitige Erklärung des Ehemannes vor einem geistlichen Gericht falle dagegen nicht darunter. Eine Anwendung der Verordnung bei Privatscheidungen verneinten die Richter am EuGH demnach.
In der Folge hat der EuGH die Sache zur Entscheidung wieder an das deutsche Gericht zurückverwiesen. Die Richter in München wissen nun, an welcher gesetzlichen Grundlage sie ihre Entscheidung zu messen haben und werden daher auf Grundlage des Kollisionsrechts entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob sie im Ergebnis eine Anerkennung bejahen oder verneinen.
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