Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
27.08.2020

Immobilienrecht: BGH entscheidet zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung aus dem Gesellschaftsrecht und  Immobilienrecht klargestellt, dass auch ein ausgeschiedener Gesellschafter für Beitragspflichten zur WEG haftet, wenn eine GbR Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rin ist. Dies gelte auch dann, wenn die Forderungen erst nach seinem Ausscheiden entstanden sind und erst später fällig werden, da es sich um Altverbindlichkeiten handelt, für die eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters besteht.

GbR fordert Zahlungen von aus­ge­schie­de­nem Ge­sell­schaf­ter

Der Entscheidung des BGH lag ein Streit über die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter zugrunde. Dabei verlangte eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) von einem ehemaligen Ge­sell­schaf­ter einer GbR die Zah­lung von unterschiedlichen Altverbindlichkeiten. Der besagte Gesellschafter war einer von drei Gesellschaftern der GbR, die seit 1994 im Grund­buch als Immobilieneigentümerin ein­tra­gen war. Bereits 2002 war der Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden. Grund war ein eingeleitetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Sein Gesellschaftanteil war daraufhin auf die Mitgesellschafter übergegangen.

Seit 2013 beschlossen die Gesellschafter dann unterschiedliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Fraglich war nun, ob auch der bereits ausgeschiedene Gesellschafter nachträglich für die Altschulden der WEG haften sollte.

Strittige Nachhaftungspflicht

Das Landgericht Düsseldorf hatte zuvor bereits eine Nachhaftung bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass die besagten Forderungen Ver­bind­lich­kei­ten der GbR seien, für die der Ge­sell­schaf­ter der WEG auch nach den Grund­sät­zen der Nach­haf­tung eines aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ters ein­zu­ste­hen habe. Nach Auffassung des Gerichts müsse der Gesellschafter auch für die nach sei­nem Aus­schei­den be­schlos­se­nen und fäl­lig ge­wor­de­nen Bei­trä­ge auf­kom­men, da die GbR zu die­sem Zeit­punkt Ei­gen­tü­me­rin der relevanten Teilungseinheit ge­we­sen sei.

Auch der BGH hat sich nun dieser Entscheidung angeschlossen. Die GbR sei der WEG nach dem Wohnungseigentumsgesetz zur Zah­lung die­ser Bei­trä­ge ver­pflich­tet. Sie sei Ei­gen­tü­me­rin der hier relevanten Tei­lungs­ein­heit ge­we­sen, als die Be­schlüs­se über die Forderungen ge­fasst und für die Ein­heit zu er­brin­gen­de Zah­lun­gen fäl­lig ge­wor­den seien. Dass der Gesellschafter hier bereits 2002 aus der GbR ausgeschieden sei, führe auch nicht zu einer anderen Einschätzung, so der BGH. Selbst die Tatsache, dass die Beschlüsse erst nach dem Ausscheiden gefasst wurden, sei hier nicht entscheidend. Für die relevante Einordnung einer Forderung als Altverbindlichkeit komme es nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung an. Viel­mehr sei ma­ß­geb­lich, dass die Rechts­grund­la­ge für die Verbindlichkeiten des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers be­reits mit dem Er­werb des Woh­nungs­ei­gen­tums ge­legt wor­den sei.

Kein zeitlicher Ausschluss der Haftung

Damit bestätigt der BGH eine Nachhaftung auch des ausgeschiedenen Gesellschafters. Zudem verneinte das Gericht im konkreten Fall eine zeitliche Begrenzung der Haftung auf fünf Jahre nach dem Ausscheiden. Entscheidend sei hier, dass die Ver­wal­te­rin le­dig­lich vom In­sol­venz­ver­fah­ren des Gesellschafters, nicht aber von seinem Ausscheiden Kenntnis gehabt habe. Ihre Kennt­nis sei für den Be­ginn der Frist allerdings ma­ß­geb­lich, da bei einer GbR nicht auf ein öf­fent­li­ches Re­gis­ter zu­rück­ge­grif­fen wer­den kann, so der BGH (Urteil vom 03.07.2020 - V ZR 250/19). Damit kann sich der Gesellschafter hier auch nicht auf eine bereits erschlossene Nachhaftung berufen.

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