Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung aus dem Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht klargestellt, dass auch ein ausgeschiedener Gesellschafter für Beitragspflichten zur WEG haftet, wenn eine GbR Wohnungseigentümerin ist. Dies gelte auch dann, wenn die Forderungen erst nach seinem Ausscheiden entstanden sind und erst später fällig werden, da es sich um Altverbindlichkeiten handelt, für die eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters besteht.
GbR fordert Zahlungen von ausgeschiedenem Gesellschafter
Der Entscheidung des BGH lag ein Streit über die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter zugrunde. Dabei verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von einem ehemaligen Gesellschafter einer GbR die Zahlung von unterschiedlichen Altverbindlichkeiten. Der besagte Gesellschafter war einer von drei Gesellschaftern der GbR, die seit 1994 im Grundbuch als Immobilieneigentümerin eintragen war. Bereits 2002 war der Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden. Grund war ein eingeleitetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Sein Gesellschaftanteil war daraufhin auf die Mitgesellschafter übergegangen.
Seit 2013 beschlossen die Gesellschafter dann unterschiedliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Fraglich war nun, ob auch der bereits ausgeschiedene Gesellschafter nachträglich für die Altschulden der WEG haften sollte.
Strittige Nachhaftungspflicht
Das Landgericht Düsseldorf hatte zuvor bereits eine Nachhaftung bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass die besagten Forderungen Verbindlichkeiten der GbR seien, für die der Gesellschafter der WEG auch nach den Grundsätzen der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einzustehen habe. Nach Auffassung des Gerichts müsse der Gesellschafter auch für die nach seinem Ausscheiden beschlossenen und fällig gewordenen Beiträge aufkommen, da die GbR zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der relevanten Teilungseinheit gewesen sei.
Auch der BGH hat sich nun dieser Entscheidung angeschlossen. Die GbR sei der WEG nach dem Wohnungseigentumsgesetz zur Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. Sie sei Eigentümerin der hier relevanten Teilungseinheit gewesen, als die Beschlüsse über die Forderungen gefasst und für die Einheit zu erbringende Zahlungen fällig geworden seien. Dass der Gesellschafter hier bereits 2002 aus der GbR ausgeschieden sei, führe auch nicht zu einer anderen Einschätzung, so der BGH. Selbst die Tatsache, dass die Beschlüsse erst nach dem Ausscheiden gefasst wurden, sei hier nicht entscheidend. Für die relevante Einordnung einer Forderung als Altverbindlichkeit komme es nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung an. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeiten des Wohnungseigentümers bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt worden sei.
Kein zeitlicher Ausschluss der Haftung
Damit bestätigt der BGH eine Nachhaftung auch des ausgeschiedenen Gesellschafters. Zudem verneinte das Gericht im konkreten Fall eine zeitliche Begrenzung der Haftung auf fünf Jahre nach dem Ausscheiden. Entscheidend sei hier, dass die Verwalterin lediglich vom Insolvenzverfahren des Gesellschafters, nicht aber von seinem Ausscheiden Kenntnis gehabt habe. Ihre Kenntnis sei für den Beginn der Frist allerdings maßgeblich, da bei einer GbR nicht auf ein öffentliches Register zurückgegriffen werden kann, so der BGH (Urteil vom 03.07.2020 - V ZR 250/19). Damit kann sich der Gesellschafter hier auch nicht auf eine bereits erschlossene Nachhaftung berufen.
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