Die Frage nach der gerechten Verteilung der Maklerkosten im Immobilienrecht geht nun in eine weitere Runde. Während 2015 mit der Einführung des Bestellerprinzips bei der Immobilienvermietung bereits eine grundsätzliche Regelung geschaffen wurde, wird nun diskutiert, wie die Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienerwerb künftig aussehen könnte. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzesvorschlag auf den Weg gebracht.
Vorschlag sieht Teilung der Courtage vor
Seit 2015 gibt es bei der Immobilienvermietung bereits klare Regeln: Wer den Makler beauftragt, muss auch die anfallenden Maklerkosten tragen. Beim Immobilienerwerb galt dieses Bestellerprinzip bisher nicht.
Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser veröffentlicht. Der Entwurf soll für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Frage der Kostenlast der Maklercourtage sorgen. Er sieht zudem vor, dass durch eine bundesweit einheitliche und verbindliche Regelung die Position der Käufer, die in der Regel auf den Kostenfaktor der Maklerprovision keinen Einfluss haben, geschützt werden soll. Es soll insbesondere verhindert werden, dass Kosten, die vom Verkäufer verursacht werden und überwiegend in seinem Interesse anfallen, durch den Kaufvertrag vollständig oder zu einem großen Teil dem Käufer aufgebürdet werden.
Konkret sieht der Entwurf daher vor, dass die Weitergabe der Maklerkosten auf den Käufer nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 % der Provision möglich sein soll. Im Ergebnis würden sich Käufer und Verkäufer die Kosten der Maklertätigkeit also teilen.
Makler können aufatmen
Immobilienmakler in Deutschland können nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes etwas aufatmen. Sie hatten bereits befürchtet, dass es bei einer Einführung des Bestellerprinzips, wie es die Große Koalition ursprünglich auch für den Erwerb von Immobilien vorgesehen hatte, zu einer erheblichen Auftragsminderung kommen könnte. Verkäufer von Immobilien könnten sich die kostenpflichtige Auftragserteilung des Maklers sparen wollen, wenn sie die Kosten allein tragen müssen und nicht auf den Käufer übertragen können. Aus Maklersicht war dann zu befürchten, dass Immobilienverkäufe künftig vermehrt auf eigene Faust durchgeführt werden. Dass es nun nicht mehr zur Einführung des Bestellerprinzips kommen wird, wurde von Vertretern aus der Immobilienbranche begrüßt. Auch sei positiv hervorzuheben, dass der Entwurf keine Vorgaben zur Höhe der Maklerprovision vorsehe und somit den Parteien zumindest in diesem Punkt die Vertragsfreiheit erhalten bleibe.
Vertreter von Immobilienverbänden begrüßen zwar auch die Bestrebungen der Bundesregierung, die Kosten für den Käufer bei privat genutzten Immobilien zu verringern. Sie sehen aber auch nicht unbedingt Handlungsbedarf bei der Frage der Maklerprovision, sondern fordern auf anderen Ebenen, beispielsweise durch eine Absenkung der Grunderwerbsteuer, eine Besserstellung der Verbraucher.
Reaktion von Verbraucherschützern verhalten
Verhaltener fällt die Reaktion bei Verbraucherschützern aus. Viele halten den Entwurf für ungenügend und hätten für eine Einführung des Bestellerprinzips plädiert. Dieses sei aus Verbrauchersicht die beste Möglichkeit, um die Kostentragung bei der Maklerprovision zu senken.
Dennoch begrüßt auch der Verbraucherverband Bundesverband die mit einer klaren Regelung zur Teilung der Maklerkosten einhergehende Transparenz und Rechtssicherheit für den Verbraucher. Darüber hinaus fordern die Verbraucherschützer aber weiter eine generelle Deckelung der Maklercourtage und spürbare Entlastungen für alle Verbraucher beim Immobilienkauf.
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