Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich jüngst mit der Bewertungsgrundlage im Rahmen der Festsetzung einer Schenkungssteuer bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung zu beschäftigen. Danach könne im Rahmen des Vergleichswertverfahrens auch nur der Kaufpreis eines Grundstückes herangezogen werden, so das FG.
Finanzamt legt Kaufpreis zugrunde
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Mannes gegen die vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuer. Die Tochter des Klägers hatte nämlich ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 Euro erworben, wobei der Kläger ihr den dafür erforderlichen Geldbetrag geschenkt hatte. Es kam also zu einer mittelbaren Grundstücksschenkung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Das Finanzamt legte daraufhin im Rahmen des sogenannten Vergleichswertverfahrens als Grundbesitzwert für die Ermittlung der Steuer den Kaufpreis des Grundstückes zugrunde. Der Kläger dagegen ging davon aus, dass für die Ermittlung der Schenkungsteuer der niedrigere Sachwert des Grundstücks maßgeblich sei. Vor Gericht wurde nun über die Berechnungsgrundlage der Schenkungsteuer gestritten.
Richtige Bewertungsgrundlage?
Nach Ansicht des Klägers sei das Vergleichswertverfahren in seinem Fall schon nicht anwendbar. Dieses Verfahren dient der Wertermittlung von Immobilien, wobei der Marktwert eines Grundstückes aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet wird, die in Lage, Nutzung, Zuschnitt und weiteren Kriterien hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen.
Das Verfahren setze also eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken voraus, so der Kläger. Tatsächlich aber habe das Finanzamt allein den Kaufpreis, des hier im Rahmen der mittelbaren Grundstücksschenkung übertragenen Grundstückes, herangezogen und nicht den Kaufpreis von mehreren vergleichbaren Grundstücken. Damit sei die Berechnungsgrundlage hier nicht richtig. Anstelle des Kaufpreises könne allein der Sachwert des Grundstückes als Bewertungsgrundlage herangezogen werden.
FG Düsseldorf stellt sich auf Seite des Finanzamtes
Dieser Ansicht widersprach das FG. Auch der Kaufpreis des Grundstücks könne Bewertungsgrundlage nach der maßgeblichen Vorschrift im Bewertungsgesetz sein, denn die Vorschrift könne so verstanden werden, dass auch ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.
Zwar erkannte auch das FG, dass das Gesetz selbst von einer Heranziehung von „Grundstücken“ zur Ermittlung spreche. Das FG ist aber der Auffassung, dass die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl nicht zwingend bedeute, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Vielmehr könne dies auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen. Somit habe das Finanzamt die Schenkungsteuer vorliegend richtigerweise anhand des gezahlten Kaufpreises und nicht anhand des niedrigeren Sachwertes ermittelt (Entscheidung v. 26.05.2020, Az.: 11 K 3447/19 BG). Allerdings ist die Entscheidung des FG noch nicht rechtskräftig und wird aufgrund einer eingelegten Revision künftig auch noch den Bundesfinanzhof beschäftigen.
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