Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
27.08.2020

Familienrecht: Umgangsregelungen nicht durch Corona ausgehebelt

Auch bei bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie können Umgangsregelungen von Eltern zu ihren Kindern nicht ohne konkreten Grund ausgesetzt werden, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem jüngsten Beschluss zu familienrechtlichen Umgangsregelungen.

Keine Kontaktbeschränkungen für Eltern

Im konkreten Fall ging es um eine Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter. Zwar war bereits im August 2018 war durch Beschluss des zuständigen Familiengerichtes eine Umgangsregelung des Vaters zu seinem 10-Jährigen Kind getroffen worden. Dieser sah einen regelmäßigen Wochenendumgang sowie einen Ferienumgang vor. Ansonsten lebte das Kind bei der Mutter. Weiter wurde vereinbart, dass bei Zuwiderhandlung gegen die familienrechtlichen Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegenüber den Eltern angeordnet werden konnte.

Allerdings wollte die Mutter die bestehende Umgangsregelung seit März 2020 aussetzen. Ein Umgang sollte nur noch übers Telefon oder aus weiter Entfernung, namentlich über den Balkon erfolgen. Grund dafür seien die bestehenden Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie. Zwar lebe in ihrem direkten Haushalt keine Person, die zur Risikogruppe gehöre, die Großeltern des Kindes lebten aber im selben Haus. Um diese zu schützen sollte ein direkter Umgang mit dem Vater, der in einem anderen Haushalt wohnt, vermieden werden. Dagegen ging der Kindesvater gerichtlich vor. Schließlich verhängte das zuständige Familiengericht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter, weil diese die bestehenden Umgangsregelungen verletzt habe.

OLG: Kein Kontaktverbot wegen Corona-Pandemie

Das OLG hat nun die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldes bestätigt. Die Verweigerung des persönlichen Kontakts des Vaters mit seinem Kind sei ein Verstoß gegen die gerichtlichen Umgangsregelungen und habe die Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Folge. Die Umgangsregelung sei auch nicht aufgrund der bestehenden Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie außer Kraft gesetzt. Dem Umgang werde ein insoweit höherer Stellenwert eingeräumt.

Zwar bestehen im Fall von getrennt lebenden Eltern faktisch zwei unterschiedliche Haushalte. Die bestehende Maßnahmen und Empfehlungen zur Eindämmung der Pandemie beziehen sich aber gerade nicht auf den Kernbereich der Familie. Zu diesem Bereich zählen aber auch Eltern und Kinder, die getrennt voneinander in verschiedenen Haushalten leben (Beschluss vom 08.07.2020 - 1 WF 102/20).

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