Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
15.10.2018

Erbrecht: Maschineller Erbschein kann als Nachweis ausreichen

Das Oberlandesgericht in Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein maschinell gedrucktes Dienstsiegel auf einem Erbschein als Nachweis für eine Erbfolge ausreichen kann. Dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt, entschieden die Richter am 26.07.2018 (Az.: 12 W 1178/18)

Registergericht will Änderung nicht vornehmen

Vorausgegangen war ein Antrag auf Änderung der Kommanditverhältnisse einer Gesellschaft. Nachdem einer der Kommanditisten verstorben war, sollte die Änderung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister eingetragen werden. Als Nachweis der Erbfolge wurde ein Erbschein mit einem maschinell erzeugten Dienstsiegel vorgelegt. Das mit der Änderung des Kommanditverhältnis befasste Amtsgericht befand diesen Erbschein allerdings nicht als ausreichenden Nachweis für die Erbfolge. Das Gericht erklärte daraufhin, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, da das maschinell erzeugte Siegel auf dem Erbschein kein individuelles Präge- oder Farbdrucksiegel sei.

OLG lässt digitalisiertes Siegel ausreichen

Die Richter am OLG hatten nun zu entscheiden, ob es sich bei dem Fraglichen Erbschein um eine öffentliche Urkunde handele und er damit als Nachweis der Erbfolge ausreiche. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ließen die Richter am OLG allerdings das maschinell erzeugte Siegel ausreichen.

Grundsätzlich ist jede Änderung der Kommanditverhältnisse im Handelsregister einzutragen. Ein Erbschein ist dabei als Nachweis für eine Erbfolge ebenfalls grundsätzlich ausreichend. Die Frage war nur, ob der Erbschein auch mit einem digitalisierten Siegel den Anforderungen genügt.
Dies bejahten die Richter in Nürnberg nun.

Echtheit des Siegels gewährleistet

Neben gängigen Dienstsiegeln, wie Farbdrucksiegeln oder Prägesiegeln, weist das bayerische Hauptmünzamt aber auch das „Digitalisierte Siegel“ aus. Auch der Bundesgesetzgeber hat in anderen Rechtsbereichen eine maschinelle Siegelung mittels eines drucktechnisch erzeugten Abdrucks des Dienstsiegels ausdrücklich zugelassen. Dies zeige nach Ansicht des Gerichtes, dass ein solches Siegel grundsätzlich auch ausreiche, um den Nachweis der Rechtsnachfolge zu leisten. Allein auf die Art des Siegels kommt es im Ergebnis daher nicht an. Daher sei im Ergebnis auch hier durch den besagt Erbschein der Nachweis der Rechtsnachfolge hinreichend belegt worden.

Zusätzlich sei ausschlaggebend, dass in dem vorliegenden Fall siegelführende und siegelprüfende Behörde zwei Abteilungen desselben Gerichts bildeten. Damit war die Echtheit und Ordnungsgemäßheit des maschinell gesiegelten Schriftstücks ohnehin gerichtsbekannt. Zweifel an der Sicherheit des Dienstsiegels bestehen dabei nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls nicht.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbschein.html