Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG9 die bisherige Regelung zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt hat, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Stellungnahme zu dem umstrittenen Lösungsvorschlägen abgegeben.
BVerfG: Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei Stiefkindadoption
Seit dem Beschluss des BVerfG vom 26.03.2019 steht fest, dass die bisherige Regelung zur Stiefkindadoption bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Richter haben festgestellt, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften bei der Stiefkindadoption ungleich behandelt werden und die fragliche Vorschrift daher mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist.
Die bisherige Gesetzeslage sieht vor, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. In der Folge schließt diese Regelung die Adoption bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften faktisch aus, während bei ehelichen Familien eine Adoption unter gleichen Bedingungen möglich ist, ohne dass eine bestehende Verwandtschaft zu den Kindern erlischt.
Im Ergebnis werden so nichteheliche Lebensgemeinschaften ungleich behandelt, so das BVerfG. Entscheidend sei nach Ansicht der Richter nicht die Unterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, sondern das Bestehen einer im Kern stabilen Paarbeziehung. Der Gesetzgeber hat nun bis 2020 Zeit, eine neue gesetzliche Regelung zu finden. Im Rahmen dieser Lösungsfindung hat das Bundesjustizministerium nun den DAV direkt um eine Stellungnahme gebeten.
Stellungnahme zu neuen Lösungsansätzen
Der DAV hat nun zu den umstrittenen Lösungsvorschlägen Stellung genommen.
Ein Lösungsvorschlag sieht vor, dass eine Stiefkindadoption auch durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen werden kann. Dies geht aus Sicht des DAV nicht weit genug. Er fordert, dass eine Adoption von Stiefkindern, aber auch von fremden Kindern, im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich sein soll. Damit bestehe der Vorteil, dass zusätzlich auch einer Diskriminierung fremder Kinder, die in einer faktischen Pflegefamilie aufwachsen, entgegengewirkt werde. Dieser Zielsetzung werde allein der erste Lösungsvorschlag nicht gerecht, so der DAV. Die Anwälte des DAV halten daher den zweiten Lösungsvorschlag mit der Einbeziehung auch fremder Kinder für die bessere Variante.
Wie eine konkrete Gesetzesänderung in Zukunft aussehen wird, bleibt aber weiterhin abzuwarten.
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