Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich derzeit mit der Zulässigkeit von verlängerten Maklerverträgen zu beschäftigen. Nach Auffassung der Richter können solche Vertragsklauseln zwar tendenziell zulässig sein, aber nur, wenn der Kunde auf einen Blick erkennen kann, worauf er sich einlässt.
Vertragsklausel zum verlängerten Maklervertrag auf dem Prüfstand
Geklagt hatte die Sparkasse Waiblingen gegen eine Kundin. Diese hatte die Sparkasse beauftragt, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und einen entsprechenden Maklervertrag geschlossen, der auf sechs Monate befristet werden sollte. Der Vertrag enthielt aber zusätzlich eine Klausel für einen verlängerten Maklervertrag, wonach sich der Auftrag ohne Kündigung jeweils um drei Monate verlängert. Diese Klausel befand sich zum Teil im Maklervertrag selbst und zum Teil in einer dazugehörigen Anlage. Die Wohnung wurde am Ende auch verkauft, allerdings nicht mit Hilfe der Sparkasse, die nun Schadensersatz von der Kundin forderte.
Klausel könnte zu undurchsichtig sein
Der BGH beschäftigt sich derzeit mit der genauen Ausgestaltung der Klausel im Vertrag. Denn wie die Richter nun in der Verhandlung am 30.01.2020 durchblicken ließen, halten sie grundsätzlich eine Regelung für einen verlängerten Maklervertrag für zulässig. Allerdings müsse der Kunde auf den ersten Blick erkennen können, auf welche Konditionen er sich einlasse, so die Einschätzung des Gerichts.
Gerade diese Anforderung könnte aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt sein, da sich die vollständige Regelung über die Vereinbarung eines verlängerten Maklervertrages nicht im Maklervertrag selbst, sondern zusätzlich in einer Anlage befand. Ob die Klausel damit für die Kundin zu undurchsichtig und damit unzulässig war, wird der BGH in seinem Urteil festlegen. Dieses wird in den kommenden Wochen erwartet (Az.: I ZR 40/19).
Geplante Neuregelung zur Maklerprovision
Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines verlängerten Maklervertrages ist nicht die einzige aktuelle Fragestellung im Maklerrecht. Derzeit diskutieren Politiker auch über Regelungen zur Kostentragung der Maklerprovision beim Immobilienerwerb.
Das bei der Immobilienvermietung einschlägige Bestellerprinzip, wonach derjenige die Provision zahlt, der den Makler beauftragt hat, soll es beim Immobilienerwerb nicht geben. Vielmehr plant Bundesjustizministerin Christina Lambrecht, dass sich Käufer und Verkäufer die Maklercourtage teilen sollen. Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Maklerprovision wäre nach dem Vorschlag zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.
Weitere Informationen zum Maklerrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/immobilienrecht/maklerrecht.html