Über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wurde in der Vergangenheit bereits viel diskutiert. Neue Erkenntnisse hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Düsseldorf gebracht. Nun sollen die mit der Bietergruppe geschlossenen Verträge weitestgehend veröffentlicht werden. Die Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK Berlin) begrüßt diesen Schritt zu mehr Transparenz.
Veröffentlichung der beA-Verträge
Schon lange kämpft die RAK Berlin für die Offenlegung der Verträge. Nun hat sich diese Hartnäckigkeit der Rechtsanwaltsvertreter ausgezahlt – wie auf der Hauptversammlung der BRAK am 25.10.2019 bekannt gegeben wurde, sollen die geschlossenen Verträge mit der Bietergruppe nun weitestgehend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Für die RAK Berlin ein Erfolg, hatte sie sich doch lange für die Offenlegung der Verträge und mehr Transparenz als wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen in die anwaltliche Selbstverwaltung ausgesprochen.
Der Präsident der Berliner Kammer begrüßte zudem die Prognose der weiteren Kosten für das beA. Gegenüber dem früheren Anbieter Atos sollen die Kosten im Jahr 2020 mit circa 60 Euro pro Rechtsanwältin/Rechtsanwalt stabil bleiben. Weiter steht nun fest, dass ab dem 01.01.2020 eine Bietergruppe aus Westernacher/Rockenstein für die Entwicklung und den Betrieb des beA verantwortlich sein wird.
Die elektronische Kommunikation im Anwaltsberuf
Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt/Rechtsanwältin verfügt mittlerweile über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Das System ermöglicht es, eine elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten zu gewährleisten. Bisher gilt lediglich die passive Nutzungspflicht. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist, die erforderlichen technischen Einrichtungen für das beA bereitzuhalten und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Spätestens 2022 wird dann auch die aktive Nutzungspflicht in jedem Bundesland vorherrschen, sodass Anwälte verpflichtet sind, den Gerichten Dokumente auf dem elektronischen Weg zu übermitteln.
Gefährdete IT-Sicherheit und Datenschutz?
Doch die Digitalisierung im Anwaltsberuf und die damit verfolgte vereinfachte Bürokratie zwischen Rechtsanwälten und Gerichten wurde in der Vergangenheit nicht nur positiv aufgenommen.
Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten hat der Gesetzgeber bereits 2013 die Rechtsgrundlage für das beA geschaffen. Eigentlich sollte bereits 2016 eine Umsetzung erfolgen. Doch die Hürden bis zur tatsächlichen Umsetzung des Projektes waren vielfältig. Immer wieder war vor allem die Sicherheit der elektronischen Datenübermittlung ein heikles Thema.
Nachdem die passive Nutzungspflicht ab dem 01.01.2018 eingeführt worden war, musste kurz nach dem Start das beA aufgrund von extern aufgedeckten Sicherheitslücken wieder abgeschaltet werden. Daraufhin wurden viele Diskussionen über ein ungenügendes IT-Sicherheitskonzept geführt. Trotz nicht vollständig behobener Sicherheitsprobleme wurde das beA im September 2018 wieder gestartet. Seither besteht die passive Nutzungspflicht, die sich in absehbarer Zeit in eine aktive Pflicht umwandeln wird. Ob bis zur vollständigen Umsetzung des beA alle Kritiker verstummt sein werden, bleibt abzuwarten.
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