Trotz der strengen Formvorschriften für ein Testament kann auch aus einer schlichten Kopie begrenzt Beweiskraft vor Gericht erwachsen.
Wer sich den Weg zum Notar sparen will, muss bei der eigenhändigen Errichtung seines Testaments einige Formvorschriften beachten. Vor allem muss das Testament eigenhändig, also handschriftlich verfasst werden. Grundsätzlich hat nur dieses Original rechtliche Geltung. Aber unter Umständen kann auch eine Testamentskopie ausnahmsweise Bedeutung erlangen. Dies bestätigt nun auch das Oberlandesgericht (OLG) München.
Original futsch — Wirkung auch?
Wie so häufig vor Gericht geht es auch in diesem Fall um folgende Konstellation: Das Testament ist im Original verschwunden. Die Erben verfügen lediglich über eine Kopie und versuchen mit dieser, an das Erbe des Erblassers zu gelangen.
Grundsätzlich genügt eine Kopie nicht aus. Die strengen Formvorschriften, vor allem die Eigenhändigkeit, sollen die Rechtssicherheit stärken und vor Verfälschung schützen. Sie soll sicherstellen, dass der Testierende mit Testierwille gehandelt hat und es sich seit Errichtung des Testaments nicht anders überlegt hat — und etwa absichtlich das Testament vernichtet hat.
Allgemeines Beweismittel vor Gericht
Doch das OLG München spricht der Testamentskopie nun jedenfalls begrenzte Beweiskraft hinsichtlich des Testierwillens und des Inhalts des Testaments zu. Die Richter führen aus, es sei zunächst ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Wirksamkeit des Testaments zunächst nicht berührt wird, wenn das Original des Testaments ohne den Willen oder das Zutun des Erblassers vernichtet wird, verloren geht oder sonst nicht auffindbar ist.
In einen solche Fall sollen Errichtung und Inhalt des Testaments mit den vor Gericht allgemein anerkannten zulässigen Beweismitteln belegt werden. Dazu gehören nach Ansicht der Richter auch und gerade die Durchschrift, Abschrift oder Kopie der Originalurkunde. Denn wenn nicht angezweifelt wird, dass das Original handschriftlich und unter Erfüllung der Anforderungen errichtet wurde, dann kann die verbleibende Kopie nicht nur den Inhalt klären, sondern auch Rückschluss auf den vermeintlichen Willen des Erblassers geben, das Testament zu widerrufen oder zu ändern.
Achtung aber: willentliche Vernichtung?
Allerdings, so führt auch das OLG München aus, muss das Gericht zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Erblasser die Originale nicht willentlich vernichtet hat und damit ihre Wirkung aufheben wollte. Allein der Umstand, dass die Urkunden im Original nicht aufzufinden sind, genügt nicht, um dies zu beweisen.
Vielmehr, so die Richter, müssen weitere tragfähige Indizien vorliegen, die einen entsprechenden Willen des Erblassers belegen. Das können beispielsweise Aussagen von Zeugen sein, die den Erblasser einen entsprechenden Wunsch haben äußern hören.