Die Ehefrau einer Kindesmutter wird mit der Geburt des Kindes nicht automatisch auch rechtlicher Elternteil, dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner familienrechtlichen Entscheidung vom 10.10.2018 (Az.: XII ZB 231/18) deutlich gemacht.
Gleichgeschlechtliches Ehepaar fordert Eintragung als „weitere Mutter“
Geklagt hatte ein gleichgeschlechtliches Ehepaar, das mittels einer künstlichen Befruchtung und Samenspende Anfang 2017 ein Kind zu Welt gebracht hatte. Die Kindesmutter wurde daraufhin als Mutter eingetragen, ihre Ehefrau dagegen wurde nicht als Elternteil aufgeführt. In der Folge begehrte die beiden Frauen die Eintragung der Ehefrau als „weiterer Elternteil“. Letztlich hatte nun der BGH über die Möglichkeit einer solchen Eintragung innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu entscheiden.
Keine „Mutterschaft kraft Ehe“
Im Ergebnis lehnten die Richter eine automatische „Mutterschaft kraft Ehe“ ab. Die Ehefrau sei mit der Geburt des Kindes nicht automatischer Elternteil geworden. Die Regelung zur „Vaterschaft kraft Ehe“ können aufgrund einer fehlenden Änderung des Abstammungsrechts seit der Einführung der „Ehe für alle“ nicht auf diesen Fall angewendet werden. Nach dieser familienrechtlichen Regelung wird der Ehemann einer Kindesmutter automatisch als rechtlicher Vater eingetragen, selbst wenn er biologisch nicht der Vater des Kindes sein sollte. Diese Vermutungsregelung könne aber bei gleichgeschlechtlichen Ehen gerade nicht angewendet werden.
Bestehende Abstammungsregelungen sind nicht übertragbar
Grund dafür sei, dass der Gesetzgeber bisher andere Teilbereiche, die von der Öffnung der „Ehe für alle“ mittelbar betroffen sind, nicht an die neuen Regelungen angepasst habe. Dazu gehört auch das Abstammungsrecht. Vielmehr bestehe in diesem Bereich immer noch bewusst eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehen. In dieser Konstellation könne nämlich die gesetzliche Vermutung, die Ehefrau sei zugleich biologische Mutter, schon tatsächlich nicht greifen. Daher könne auch die Vermutungsregelung nicht einfach angewendet werden. Bis eine eindeutige Neuregelung für den Fall gleichgeschlechtlicher Ehen nicht getroffen sei, können die bisherigen Regelungen nicht auf diesen Fall angewendet werden, so die Karlsruher Richter.
Der Ehefrau bleibt daher nur der Weg über eine Adoption, um letztlich auch rechtlicher Elternteil des Kindes zu werden.
Lückenhafte Gesetze sorgen für Unsicherheit
Diese Entscheidung zeigt, dass viele Teilbereiche aus dem Familienrecht nach der Einführung der „Ehe für alle“ nicht oder noch nicht hinreichend auf die veränderte Situation angepasst sind. Der Gesetzgeber hat sich zwar den Diskriminierungsabbau zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehen groß auf die Fahnen geschrieben, doch bisher nur inkonsequent durchgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob die rechtliche Lage für gleichgeschlechtliche Ehen in Zukunft eindeutiger wird.
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