Im Regelfall braucht es auch bei der Beendigung eines Geschäftsführervertrages eine ordnungsgemäße Kündigung und die Einhaltung von Fristen. Dass aufgrund der Umstände bei der Abberufung eines Geschäftsführers auch konkludent die Beendigung eines Anstellungsvertrages vereinbart werden kann, zeigt ein Urteil des Landgerichtes (LG) Osnabrück.
Geschäftsführer pocht auf Fortbestand des Anstellungsvertrages
Vor dem Landgericht Osnabrück wurde jüngst über die Abberufung eines Geschäftsführers und den daraus resultierenden Folgen für den Geschäftsführervertrag gestritten. Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH, der seit rund 30 Jahren für diese tätig war. 2018 kam es dann zu einer einvernehmlichen Abberufung des Geschäftsführers aus Altersgründen. Die GmbH ging daraufhin von der Beendigung auch des Anstellungsvertrages aus.
Das sah der Geschäftsführer allerdings anders. Die Abberufung aus dem Amt des Geschäftsführers habe seiner Ansicht nach für den Fortbestand seines Anstellungsvertrages keinerlei Auswirkungen. Die GmbH dagegen argumentierte, dass es nie Zweifel daran gegeben habe, dass mit Erreichen der Altersgrenze automatisch auch der Geschäftsführervertrag enden würde. Genau diese Folge sei in der Vergangenheit immer wieder thematisiert und auch von dem Geschäftsführer selbst betont worden. Das Landgericht musste nun klären, ob die Abberufung auch die Beendigung des Anstellungsvertrages für den Geschäftsführer zur Folge hatte.
Grundsätzlich besteht Unabhängigkeit
Das Landgericht betonte in seiner Entscheidung vom 18.03.2020 (Az.: 18 O 428/18), dass die Abberufung eines Geschäftsführers und die Beendigung eines Anstellungsvertrages grundsätzlich isoliert zu betrachten seien. Eine Abberufung lasse den Anstellungsvertrag im Regelfall unberührt. Schon aufgrund der Beachtung unterschiedlicher Fristen führe die Abberufung daher nicht automatisch zur Kündigung des Geschäftsführers.
Im Einzelfall könne dies aber auch anders aussehen. In Frage kommt nämlich auch eine konkludent zwischen den Parteien vereinbarte Beendigung des Geschäftsführervertrages. Insbesondere aus den Umständen des Einzelfalls und dem Verhalten des Geschäftsführers könne eine Zustimmung zu einer Beendigung angenommen werden, so das Landgericht.
Konkludente Vereinbarung über Beendigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers möglich
Auch in diesem Fall war das Gericht von einer solchen konkludenten Vereinbarung beider Parteien überzeugt. Insbesondere das Verhalten des Geschäftsführers führe dazu, dass die GmbH von einer automatischen Beendigung auch des Anstellungsvertrages bei Erreichen der Regelaltersgrenze ausgehen durfte. Das LG betonte seine Überzeugung, dass der Geschäftsführer in der Vergangenheit durch sein Verhalten mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in den Ruhestand treten wolle. Der anstehende Ruhestand des Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze sei nicht nur mehrfach thematisiert worden. Es fand auch bereits eine interne Feier statt, bei dem sich der Geschäftsführer in den Ruhestand verabschieden ließ. Eine große öffentliche Abschiedsfeier war ebenfalls in Planung gewesen. In einer vorbereiteten Rede wollte der Kläger sogar von einem neuen Lebensabschnitt und neu gewonnener Freiheit sprechen. Diese Umstände legte das Gericht dahin aus, dass auch der Geschäftsführer von der Beendigung des Anstellungsvertrages ausgegangen war.
Lege man das Verhalten des Geschäftsführers zugrunde, so konnte die GmbH berechtigterweise nicht davon ausgehen, dass nach Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer eine Weiterbeschäftigung geplant war, so die Auffassung des Gerichts. Mit der Abberufung sei somit ausnahmsweise auch eine konkludente Vereinbarung über eine Beendigung des Geschäftsführervertrages getroffen worden.
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