Eine ausreichende Anhörung sei auch bei der Überleitung eines Anspruches auf Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe notwendig, so das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R).
Sozialleistungen wegen Verarmung
Geklagt hatte der Sohn gegen den Widerruf der Schenkung seiner Eltern durch den Bezirk Unterfranken und die Überleitung des Rückforderungsanspruches an die Behörde.
1999 hatten die Eltern des Klägers diesem ihr Hausgrundstück übereignet. Gegenzug wurde ihnen ein lebenslanges Wohnungs- und Benutzungsrecht einräumt. 2014 wurde dies allerdings auf Veranlassung der Eltern gelöscht. Die Mutter und der Vater zogen dauerhaft in ein Pflegeheim und erhielten seitdem neben ihren Altersrenten von der Beklagten zusätzlich Sozialhilfe.
Laut der beklagten Behörde belief sich der Wert des ursprünglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts auf ca. 55.000 Euro. Die Behörde machen daraufhin die Schenkung der Eltern rückgängig und leitete die elterlichen Ansprüche gegen den Sohn auf Rückforderung der Schenkung auf sich über.
BSG: Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt
Die Verarmung des Schenkers ist ein gesetzlich normierter Widerrufsgrund für eine Schenkung. Erhält der Schenker aufgrund seiner Verarmung Sozialleistungen, machen sich Sozialhilfeträger dieses Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers häufig zu eigen. Der Rückforderungsanspruch wird auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, was aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe durch das Sozialrecht auch vorgesehen ist. So war es auch in diesem Fall geschehen.
Doch das BSG kam zu dem Ergebnis, dass vorliegend die Überleitungsanzeigen der Behörde deshalb rechtswidrig seien, weil die Behörde bei ihrem Erlass das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Insbesondere habe es an einer Anhörung der Eltern gefehlt, obwohl diese erforderliche gewesen wäre. Insbesondere bei der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs im engen familiären Umfeld, mit dem eine häufig aus ideellen Motiven getroffene unentgeltliche Zuwendung rückgängig gemacht werde und die typischerweise in die familiären Verhältnisse eingreife, dürfe von einer Anhörung nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot familiengerechter Leistungen gem. §16 SGB XII abgewichen werden, so die Richter. Dieses Erfordernis habe die Behörde vorliegend nicht erfüllt.
Im Ergebnis seien daher sowohl der Schenkungswiderruf als auch die Überleitung der Ansprüche auf die Behörde rechtswidrig, da bei der Ermessenbetätigung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.
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