Bei einem Todesfall in der Familie kann es sehr schnell nur noch um wenige Dinge gehen – Geld oder Immobilien. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte erst kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mann seiner Witwe zwei angrenzende Grundstücke vererbte hat. Bebaut war allerdings nur ein Grundstück. Das andere wollte das Finanzamt nicht von der Steuer befreien lassen. Welche Folgen hat dies für Erblasser?
Düsseldorf ist nicht nur zum Wohnen teuer
Der Erblasser hatte zwei nebeneinanderliegende Grundstücke in seinem Eigentum, die auf zwei unterschiedlichen Blättern im Grundbuch eingetragen waren. Auf der größeren Fläche stand ein Einfamilienhaus. Die andere eingetragene Fläche war unbebaut. Nach dem Bebauungsplan sind beide Grundstücke einheitlich eingefriedet.
Als die Erbschaftssteuer festgesetzt werden sollte, wollte die Alleinerbin, dass die Steuerbefreiung für beide Grundstücke Anwendung finden sollte. Nach der Verkehrsanschauung handele es sich um ein einheitliches Grundstück. Schließlich werde es gleich genutzt und hat dieselbe Adresse. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich bei den beiden Flächen um zwei wirtschaftlich selbstständige Einheiten handele. Das nicht bebaute Grundstück könne daher nicht unter die steuerbefreiende Vorschrift fallen.
Das Grund erfüllt einen wichtigen Zweck
Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Auch wenn hier eine wirtschaftliche Einheit angenommen werden könnte, sei diese für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Entscheidend für die Lösung des Falles sei die rein zivilrechtliche Betrachtung. Bei einem Grundstück handele es sich um einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche.
Dies würde auch auf die beiden Flurstücke zutreffen. Sie seien beide im Grundbuch mit einer anderen Nummer eingetragen. Somit stelle dies im Sinne des Zivilrechts zwei unterschiedliche Grundstücke dar. Damit könne die Steuerbefreiung für das unbebaute Grundstück keine Anwendung finden.
Immobilienfragen am besten vor dem Tod regeln
Damit solche Ungereimtheiten vermieden werden können, ist es ratsam, sich vor dem Erbfall mit den steuerrechtlichen Angelegenheiten zu befassen. Andernfalls kann dies böse enden. Wenn der Erblasser erst einmal in das Jenseits gezogen ist, können frühere Verfehlungen nicht immer ausgebessert werden.
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