Egal, ob Sie eine Abmahnung eines Konkurrenten erhalten haben oder Ihr Unternehmen selbst einen unliebsamen Wettbewerber abmahnen möchte: Ohne Berücksichtigung aller Spielregeln und Kniffe, die es im Wettbewerbsrecht gibt, haben Sie keinen Erfolg.
Zunächst ist die Mitbewerbereigenschaft des abmahnenden Konkurrenten Voraussetzung, sodass im Rahmen einer wirksamen Abmahnung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss. Ist dies zu verneinen, sollte von dem eigenen Abmahnen eines Konkurrenten zwingend abgesehen werden. Umgekehrt haben Sie einen „Hebel“ in Ihrer Verteidigungsstrategie, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben und es fehlt augenscheinlich an einem Wettbewerbsverhältnis zu Ihrem Angreifer.
Konkrete Mitbewerbereigenschaft
Es liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn beide Parteien zueinander in einem Substitutionswettbewerb stehen. In der Regel bieten beide Wettbewerber austauschbare Waren oder Dienstleistungen für die Verbraucher an.
Der Kundenkreis des Abmahners und des Abgemahnten müssen allerdings keineswegs vollständig identisch sein. Die Rechtsprechung legt den Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses bisher weit aus.
Häufige Abmahngründe
In der Praxis wird deutlich, dass sich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen häufig auf dieselben Abmahngründe beziehen. Dies bedeutet, dass Ihr Unternehmen selbst auch erst abmahnsicher ist, wenn Sie die nachfolgenden Abmahngründe vermeiden. Hierzu gehören:
- Rechtswidrige AGB: Innerhalb der eigenen AGB gibt es viele Fehlerquellen, die Online-Händler unbedingt vermeiden sollten, wie das Vorhalten einer rechtswirksamen Widerrufsbelehrung oder die transparente Benennung der Voraussetzungen der „Button-Lösung“ für den Verbraucher.
- Irreführende Werbung: Webseitenbetreiber und Hersteller von Waren werben zum Teil unbewusst irreführend, indem Sie bestimmten Produkte wie zum Beispiel Lebensmittelprodukte, Kosmetikprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel bestimmte besondere Wirkungsweisen zuordnen, die gar nicht wissenschaftlich belegt sind.
- Besondere Kennzeichnungspflichten: Hersteller und Händler unterliegen in bestimmten Produktmärkten spezifischen Kennzeichnungspflichten. So hat der Textilverkäufer die Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten, der Händler von Nahrungsergänzungsmitteln die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung zu berücksichtigen.
Wirksame wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte unbedingt in schriftlicher Form ausgesprochen werden und per Einschreiben/Rückschein an den Abgemahnten übermittelt werden, um den Zugangsnachweis zu gewährleisten.
Innerhalb des Abmahnschreibens ist zuerst das Aufzeigen der Mitbewerbereigenschaft vorzunehmen, sodass von der ordnungsgemäßen Aktivlegitimation ausgegangen werden kann. Danach ist dem Wettbewerbsverletzer der Wettbewerbsverstoß darzustellen.
Weiterhin wird der Abgemahnten zur Unterlassung des monierten Verstoßes aufgefordert und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung innerhalb einer gesetzten Abgabefrist gefordert.
In der Regel wird die Erstattung der Abmahnkosten innerhalb der gleichen Frist gefordert. Die Abmahnkosten des eigenen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt ist. Die Höhe der Kosten beurteilt sich nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert. Da die Gerichte wettbewerbsrechtliche Verstöße oft unterschiedlich in ihrem Gegenstandswert beurteilen, wird in der Praxis häufig um die korrekte Höhe des Streitwertes gestritten.
Effektive strategische Möglichkeiten
Die Wahl der idealen Verteidigungsstrategie nach Erhalt eines Abmahnschreibens ist davon abhängig, ob der Wettbewerbsverstoß tatsächlich besteht. Wenn der Verstoß nicht gegeben ist, gibt es keinen Grund für Ihr Unternehmen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit hohem Vertragsstrafenversprechen abzugeben oder gar die Abmahnkosten des Gegners zu begleichen.
Vielmehr könnten Sie mittels einer negativen Feststellungsklage vor Gericht das Nichtbestehen der Ansprüche des Wettbewerbers klären und der Konkurrent hätte die Kosten zu tragen.
Sofern der Wettbewerbsverstoß jedoch vorliegt, wird die Einreichung einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, da ansonsten die Gefahr besteht, eine einstweilige Verfügung des Wettbewerbers zu kassieren.
Unbedingt sicherzustellen ist, dass der Verstoß zum Zeitpunkt des Aussprechens der Unterlassungsverpflichtungserklärung behoben ist. Anderenfalls ist mit der Geltendmachung einer hohen Vertragsstrafe des Gegners zu rechnen.
Es lohnt sich in der Regel, den Webseitenauftritt des Gegners auf weitere Verstöße zu überprüfen. Manchmal kann mit einer Gegenabmahnung reagiert werden.
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