Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
07.11.2019

Wettbewerbsrecht: E-Zigarettenhersteller darf nicht mit „Genuss-ohne-Reue“ werben

Wegen unerlaubter gesundheitsbezogener Werbeaussagen verhängt das Landgericht Essen ein Werbeverbot für E-Zigarettenhersteller.

Werbeaussage für Verbraucher irreführend

Jüngst hatte sich das Landgericht Essen mit der Beurteilung der Werbung eines E-Zigarettenherstellers zu beschäftigen. Der Essener Hersteller Niko Liquids hatte seine Kapseln mit Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, die für das Rauchen einer E-Zigarette notwendig sind, mit dem Slogan „Genuss ohne Reue“ beworben. Nach Ansicht der Essener Richter wird mit der Werbeaussage aber der gesundheitsschädliche Effekt des E-Zigarettenkonsums verharmlost und der Verbraucher so in die Irre geführt. Auch der tabaklose Konsum von E-Zigaretten gilt als gesundheitsschädlich. Der Werbeslogan vermittele damit beim Verbraucher einen falschen Eindruck über das Produkt und sei daher wettbewerbswidrig. Mit Urteil vom 25.10.2019 (Az.: 41 O 13/19) verhängten das Gericht daher ein Werbeverbot. 

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Außerdem stellte das Gericht klar, dass es sich bei dem Werbeslogan um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die in diesem Fall ein Werbeverbot nach sich zieht. Bei einer gesundheitsbezogenen Angabe handelt es sich um die Aussage eines Herstellers, die einem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung zuspricht. In der europäischen Health-Claim-Verordnung (HCVO) finden sich allgemein gültige Grenzen für eine solche gesundheitsbezogene Werbung. Die HCVO schreibt vor, dass keine allgemeinen und nicht nachweisbaren gesundheitsfördernden Wirkungen eines Lebens-oder Nahrungsergänzungsmittels beworben werden dürfen. Eine gesundheitsbezogene Angabe darf also nur verwendet werden, wenn der positive Effekt tatsächlich wissenschaftlich erwiesen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat dies ein Werbeverbot zur Folge.

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Eine weitere Werbeaussage des Herstellers stand in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen auf dem Prüfstand. Der E-Zigarettenhersteller hatte seine Produkte als „apothekenreine Liquids“ beworben. Allerdings ist bereits gesetzlich ein solcher Reinheitsgrad der Liquids vorgeschrieben, sodass damit keine besondere Eigenschaft des Produktes begründet wird. Mit einer solchen Selbstverständlichkeit darf ein Hersteller seine Produkte nach dem Werberecht aber nicht ausdrücklich bewerben. Auch bezüglich dieser Aussage folgt daher nun ein Werbeverbot für den Hersteller.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/verbotene-werbung-werbeverbot.html