Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
08.10.2018

Urheberrecht: Nachvergütungsanspruch dank „Fairnessparagraphen“

Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat dem Chefkameramann des Erfolgsfilms „Das Boot“ einen nachträglichen Vergütungsanspruch in Höhe von rund 315.000 Euro zugesprochen. Die Entscheidung ist damit bereits die zweite, die dem Kameramann einen derartigen nachträglichen Schutz seiner Urheberrechte gewährt.

Unerwarteter Erfolg begründet nachträgliche Zahlung

Die Verfilmung „Das Boot“ ist einer der erfolgreichsten deutschen Filme aller Zeiten. Mit dem Erfolg, des mit sechs Oskars nominierten Films, – u.a. für die beste Kamera – hatte vorher wohl niemand gerechnet. Dementsprechend viel auch die vereinbarte Vergütung aus. Der Chefkameramann erhielt für seine Beteiligung zur damaligen Zeit 204.000 DM, also umgerechnet rund 104.303 Euro. 
Jahre später klagte der mittlerweile 84-Jährige nun auf einen nachträglichen Vergütungsanspruch aus dem Urheberrecht gegen mehrere Rundfunkanstalten, die die ARD bilden. Die Klage hatte im Ergebnis Erfolg.

Angemessene Gewinnbeteiligung

Die Stuttgarter Richter stellten nun fest, dass dem Kläger für insgesamt 41 Ausstrahlungen der Produktion aus den Jahren 2002-2016 eine angemessene (nachträgliche) Beteiligung zustünde. Für angemessen hielten die Richter eine Summe von rund 315.000 Euro (Az.: 4 U2/18).  

Gestützt wurde der Anspruch des Kameramanns auf einer Regelung des Urheberrechts, dem „Fairnessparagraphen“. Der §32a des Urhebergesetzes gewährt einen Anspruch auf Einwilligung zur Vertragsänderung, die letztlich zu einer angemessenen Bezahlung des Urhebers aus der Jetzt-Sicht führen soll. Der Nachvergütungsanspruch entsteht immer dann, wenn die Rechte zur Benutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wurden, die nun aber im Verhältnis zu den Vorteilen der Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

OLG München bestätigt ebenfalls Nachvergütungsanspruch

Der unerwartete Erfolg rechtfertige auch im vorliegenden Fall einen solchen nachträglichen Vergütungsanspruch. Bei der vom Kläger und der Filmproduktion vereinbarten Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte bestehe nun ein auffälliges Missverhältnis.

Bereits in einem anderen Verfahren vor dem OLG München (Az.: 29 U 2619/16) war die Klage des Kameramanns erfolgreich. Die Richter bestätigten auch hier ein auffälliges Missverhältnis, zumal der Kameramann einen wesentlichen Anteil am Erfolg des Filmes mitgetragen habe, was sich auch aus der Oskar-Nominierung ergebe. Auch in diesem Fall wurde ihm ein Nachvergütungsanspruch gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft, sowie den WDR zugesprochen –in Höhe von rund 588.000 Euro. Die Sonderregelung im Urheberrecht gewährt dem Rechteinhaber also auch einen nachträglichen Schutz seiner Rechte.

Weitere Informationen zum Urheberrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-film-video.html