In der Vergangenheit gab es schon häufiger Streitigkeiten über die Ermittlung der Gesamtbewertung bei der Online-Plattform Yelp. Nun hat das Oberlandesgericht in München entschieden, dass das Bewertungsprotal einer betroffenen Unternehmerin Schadensersatz wegen schlechter Bewertungen zu zahlen hat. Das Reputationsrecht rund um Online-Bewertungen bleibt also in Bewegung.
Yelp muss Niederlage einstecken
In diesem Fall hatte die Betreiberin von drei Fitness-Studios im Umland von München geklagt. Ihre Studios waren auf der Bewertungsplattform mit nur zwei bis drei von fünf Sternen bewertet worden. Grund war die Gesamtbewertung auf der Internetplattform Yelp.
Grundsätzlich wird dort nämlich zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen unterschieden, wobei letztere in der Gesamtbewertung keine Berücksichtigung finden. Die Differenzierung nimmt Yelp anhand einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen, bisher unbekannten Kriterien statt. Im Ergebnis kann eine Gesamtbewertung daher durchaus auch negativer ausfallen, als wenn in die Gesamtbewertung alle eingegangenen Bewertungen berücksichtigt werden würden. Gegen dieses Vorgehen hatte die Unternehmerin nun geklagt.
Münchener Richter verurteilen Yelp auf Schadensersatz
Das OLG München sprach sich im Ergebnis gegen die Vorgehensweise des Bewertungsportals aus. Die Richter verurteilten Yelp zur Zahlung eines Schadensersatzes gegen die betroffene Studio-Betreiberin. Zusätzlich sollen in Zukunft von Yelp nicht nur die „empfohlenen“ Beiträge bei der Gesamtbewertung Berücksichtigung finden, sondern alle eingegangenen Beiträge. So könnten sich für zahlreiche Unternehmen die Bewertungen auf yelp entschieden ändern.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Urteil in dieser Weise Bestand haben wird. Bisher ist es nämlich noch nicht rechtskräftig und damit das letzte Wort im Kampf um die Online-Bewertungen noch nicht gesprochen.
OLG Hamburg: Gesamtbewertung erweckt keinen falschen Eindruck
Noch im Jahr 2015 hatte sich das Oberlandesgericht in Hamburg für die Art und Weise der Ermittlung der Gesamtbewertung bei Yelp ausgesprochen (Urteil v. 10.11.2015; Az.: 7 U 18/15). Damals hatte ein Hamburger Klavier-Geschäft gegen seine schlechte Gesamtbewertung bei Yelp geklagt.
Für die Richter in Hamburg dagegen ist die Gesamtbewertung nicht willkürlich. Yelp müsse auch die Kriterien für eine Einordnung als „empfohlener“ oder „nicht empfohlener“ Beitrag nicht offen legen. Vielmehr habe das Unternehmen angesichts Manipulationsgefahren durch Gefälligkeitsbewertungen durchaus ein überwiegendes schützenswertes Interesse an ihrer Bewertungsstrategie. Damit erwecke auch die Gesamtbewertung bei dem Besucher des Bewertungsportals keinen falschen Eindruck. Die Klage hatte damals keinen Erfolg.
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