Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
16.08.2018

Markenrecht: Betreiber eines Internet-Marktplatzes muss umfassend Auskunft erteilen

Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes und die dazugehörige technische Servicegesellschaft müssen einem Markeninhaber bei Verletzung seiner Markenrechte ausführlich Auskunft über das markenrechtsverletzende Unternehmen erteilen, so das Landgericht Braunschweig.

Markenfälschungen auf Internetplattform 

Im Januar des vergangenen Jahres erlangte ein Bekleidungsunternehmen Kenntnis davon, dass eine ausländische Firma ohne Zustimmung im Internet T-Shirts mit der markenrechtlich geschützten Aufschrift des Unternehmens angeboten hatte. Daraufhin begehrte der Rechteinhaber von dem Betreiber des Internet-Marktplatzes Auskunft über das ausländische Unternehmen. Die Richter in Braunschweig hatten nun über dieses Auskunftsverlangen zu entscheiden.

Dass es sich bei der Ware um Markenfälschungen gehandelt hat, konnten die Richter eindeutig feststellen. Das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung wurde damit unstreitig festgestellt.

Richter bestätigen Auskunftsanspruch

Die Richter in Braunschweig bejahten aber auch einen umfassenden Auskunftsanspruch des Markenrechtsinhabers. Da der Betreiber des Internet-Marktplatzes im gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für die markenrechtsverletzende Firma erbringe, sei er auch zur Auskunft des Namens dieser Firma, dessen Herstellern und Lieferanten verpflichtet. Auch über die Menge der gefälschten Waren habe der Betreiber den Markeninhaber zu informieren.

Zudem sei auch nicht allein der Betreiber Adressat eines Auskunftsanspruchs, sondern auch die dazugehörige Servicegesellschaft zur Auskunft verpflichtet. Das Betreiben der Website sei mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Internet-Marktplatzes derart eng verbunden, dass auch eine Verantwortlichkeit der Servicegesellschaft zu bejahen sei. 

Kenntnis des Rechteinhabers führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit

Der Auskunftsanspruch wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass dem Markenrechtsinhaber bereits bekannt ist, welches Unternehmen seine Markenrechte verletzt hat. Zum einen sei es nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Informationen selbstständig erteilen würde, zum anderen könne mit der erteilten Auskunft die Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Das Gericht erkannte vielmehr einen umfassenden Auskunftsanspruch des Rechteinhabers an.

Weitere Informationen zum Thema Markenrecht und Markenrechtsverletzungen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html