Im Streit um die Bezeichnung von deutschen Essigprodukten als Balsamico konkretisiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Schutzumfang nach dem europäischen Lebensmittelrecht. Danach sei nur die Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" geschützt und erstrecke sich nicht auf die einzelnen, nicht geografischen Bestandteile „Aceto“ und „Balsamico“.
Bezeichnung als „Deutscher Balsamico“ zulässig?
Italien ist bekannt für seine Lebensmittel. Da wundert es nicht, dass italienische Lebensmittelhersteller die Bezeichnungen für bestimmte Lebensmittel schützen wollen.
Jüngst hatte sich der EuGH mit der Zulässigkeit der Bezeichnung deutscher Essigprodukte zu beschäftigen. Die Balema GmbH, ein deutscher Lebensmittelkonzern, erzeugt und vermarktet Essigprodukte basierend auf badischen Weinen. Auf den Etiketten der Produkte finden sich unter anderem die Bezeichnungen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.
Ein italienisches Unternehmen, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" angehören, verlangte von Balema, die Verwendung des Begriffs "Balsamico" zu unterlassen. Balema dagegen wollte gerichtlich feststellen lassen, dass es die streitigen Bezeichnungen auch weiterhin verwenden darf.
Letztlich hatte nun der EuGH über die Zulässigkeit der Balsamico-Bezeichnung zu entscheiden, nachdem der Bundesgerichtshof um Auslegung der Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bat.
Der Schutzumfang nach europäischem Lebensmittelrecht
Grundsätzlich ist die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" bereits seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen. Das EU-Recht schützt hier insbesondere traditionelle Spezialitäten, die gerade aufgrund ihrer Herkunft besonders bekannt sind. Auch der „Aceto Balsamico di Modena“ ist als Balsamessig aus Modena über die Grenzen von Italien bekannt.
Fraglich war nun, ob sich der Schutz nach dem europäischen Lebensmittelrecht allein auf die Gesamtbezeichnung bezieht, oder ob davon auch einzelne Teile erfasst nicht, insbesondere die nicht geografischen Bestandteile „Aceto“ und „Balsamico“.
EuGH: Kein Schutz für einzelne Bestandteile
Der EuGH hat nun entschieden, dass allein die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ vom europäischen Lebensmittelrecht geschützt werde. Diese Gesamtbezeichnung werde sowohl auf dem nationalen Markt, als auch im Ausland erkannt und genieße ein unzweifelhaftes Ansehen. Dagegen werden die nicht geografischen Bezeichnungen, also „Aceto“ und „Balsamico“, allein nicht geschützt.
Grund dafür sei eine nicht ausreichende Erkennbarkeit und Abgrenzbarkeit der Begriffe. Der Begriff „Aceto“ sei vielmehr eine übliche Bezeichnung. Auch die Bezeichnung „Balsamico“ werde vielfach für Essigprodukte verwendet, die durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichnet sind.
Auch sind diese Begriffe bereits Bestandteil anderer geschützter Bezeichnungen, wie beispielsweise „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“. Die Verwendung der Einzelbestandteile werde auch dort nicht beanstandet, sodass ihre Verwendung bei der Bezeichnung als „Deutscher Balsamico“ ebenfalls beanstandet werden könne, so das Urteil des EuGH (Urteil vom 04.12.2019 - C-432/18).
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