Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
09.05.2019

LG München: Verlinkung von Herstellern keine Schleichwerbung

Influencerin und Spielerfrau Cathy Hummels konnte sich vor dem Landgericht München (LG) erfolgreich gegen den Vorwurf der Schleichwerbung zur Wehr setzen. Das Gericht lehnte die Annahme von Schleichwerbung bei ihren Posts auf Instagram ab.

Kennzeichnungspflichtige Werbung?

Die Kennzeichnungspflicht im Wettbewerbsrechts ist eigentlich eindeutig: Der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung muss kenntlich gemacht werden, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern die Nichtkenntlichmachung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Aktuelle Urteile, wie das von dem LG in München, zeigen aber, dass die Maßstäbe der Kennzeichnungspflicht doch noch nicht festgelegt zu sein scheinen. Im Bereich der Werbung auf Instagram, YouTube und Co. sind die Anforderungen an eine Kennzeichnung noch nicht höchstrichterlich geklärt. So sind bisher auch die Urteile der verschiedenen Gerichte mitunter vollkommen gegensätzlich.

Vor dem LG in München konnte Influencerin Cathy Hummels nun einen Erfolg erzielen. Der Verband Sozialer Medien e.V. hatte die Frau des Nationalspielers Mats Hummels wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt. Nach Ansicht des Verbandes hatte die Influencerin in vier verschiedenen Posts auf Instagram ihre Kennzeichnungspflicht hinsichtlich gezeigter Werbung verletzt. In diesen Posts waren Hersteller und Unternehmen ihrer getragenen Kleidung oder anderer abgebildeter Produkte „getaggt“, also verlinkt worden. Zwar erhielt Cathy Hummels dafür von den Unternehmen keine Gegenleistung, der Verband sah darin dennoch eine kennzeichnungspflichtige Werbung. Da Hummels diese Pflicht verletzt habe, handele es sich um Schleichwerbung.

LG München: Kein Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht

Die Richter in München dagegen sahen den Vorwurf der Schleichwerbung als unbegründet an (Urteil v. 29.04.2019; Az.: 4 HK 0 124312/18). Vorliegend hätten die verlinkten Unternehmen keine Gegenleistung gezahlt, sodass eine Kennzeichnung als Werbung schon nicht erforderlich sei. Zwar stellte das Gericht auch fest, dass Cathy Hummels in diesen Fällen gewerblich gehandelt habe, da sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen als Influencerin gefördert habe. Für den angesprochenen Verkehrskreis sei dies allerdings deutlich erkennbar gewesen. Bei den Posts habe es sich damit nicht um Werbung gehandelt und Cathy Hummels habe folglich durch eine fehlende Kennzeichnung nicht gegen das Werberecht verstoßen.

Die Richter betonten aber auch, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handele. Die Frage der Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns eines Influencers auf Instagram sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Ausschlaggebend im Fall Hummels sei der Umstand gewesen, dass es sich um ein Profil mit vielen Followern handelt. Deshalb sei für den Verkehrskreis das gewerbliche Handeln von Cathy Hummels deutlich erkennbar gewesen.

Weitere Informationen zum Werberecht und Schleichwerbung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/abmahnung-wettbewerbsrecht-uwg.html