Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
14.09.2018

LG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsverletzung bei Creative-Common-Bildern kann Schadensersatz begründen

Das Landgericht in Frankfurt am Main hatte sich jüngst mit der Frage eines Schadensersatzes bei der Verletzung von Creative-Common-Bestimmungen zu beschäftigen. In dem Urteil vom 16.08.2018 (Az.: 2-03 O 32/17) legt das Gericht zudem auch Grundsätze zur Frage der Berechnung eines etwaigen Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Creative-Common-Lizenz fest.

Schadensersatz wegen kostenloser Nutzung ausgeschlossen?

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob auch der Rechteinhaber eines Bildes, welches er unter einer Creative-Common-Lizenz zur kostenlosen Nutzung veröffentlicht hatte, von einem Verwender Schadensersatz verlangen kann, wenn sich dieser nicht an die Lizenzbestimmungen hält. Diese Frage nach dem Bestehen eines Schadensersatzes bestätigten die Richter in Frankfurt nun eindeutig. Auch im Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung unter den Creative-Common-Bestimmungen bestehe die Möglichkeit eines Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen.

MFM-Tabelle nicht anwendbar

Anders aber, als in vielen anderen Fällen von unzulässiger Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet, ist die Frage der Höhe des Schadensersatzes in dieser Konstellation anders zu behandeln, so die Richter in Frankfurt. Häufig wird bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Bildern und Fotografien auf die MFM-Tabelle zurückgegriffen.

Bei der MFM handelt es sich um einen Arbeitskreis des Bundesverbandes professionelle Bildanbieter e.V., der jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzung in Deutschland berechnet und diese Ergebnisse in einer Tabelle zur Verfügung stellt. Die MFM-Tabelle bietet damit eine unverbindliche Information über die üblicherweise gezahlte Vergütung für eine Bildnutzung. Gerichte nutzen diese Tabelle häufig, um die Höhe eines Schadensersatzes beziffern zu können. Dies schließen die Richter in Frankfurt im Fall der Creative-Common-Bilder allerdings aus.

Anspruchsteller muss Schaden selbst beziffern

Die Konstellation der Creative-Common-Bilder sei nämlich insoweit besonders, als das der Urheber der Bilder diese freiwillig zur kostenlosen Nutzung hochgeladen habe.  Der Umstand, dass der potentielle Erwerber eines Nutzungsrechtes an den streitgegenständlichen Fotografien auch die Möglichkeit habe, das Werk (unter Einhaltung der Bestimmungen) unentgeltlich zu erlangen, führe daher zu einer anderen Berechnung des Schadensersatzes. Im Ergebnis ist der Anspruchsteller daher nachweispflichtig, ob und wie ein konkreter Schaden tatsächlich eingetreten ist, aus dem sich dann die Höhe des Ersatzanspruches ergibt. Einen Rückgriff auf die MFM-Tabelle lehnten die Richter am Landgericht dagegen ab.

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