Ein ehemaliger DFB-Torwart hatte gegen einen bekannten Sportverlag wegen der Verbreitung seiner Sammelkarte geklagt – allerdings ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht in Frankfurt urteilte nun, dass der Spieler auch in Zukunft die Verbreitung der darauf gezeigten Bilder dulden muss.
Ungewolltes Sammlerstück
Die Sammelkarte des Ex-Fußballprofis zeigt sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich weitere Angaben zu seiner Fußballkarriere und spielbezogene Fotos. Aus Sicht des Spielers ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht.
Die Richter in Frankfurt sahen dies anders und urteilten nun, dass der Spieler eine weitere Verwendung seiner Bilder auch in Zukunft dulden muss. Sie bestätigen damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Im Ergebnis überwiegen das öffentliche Interesse an der Sammelkarte und die Pressefreiheit im Gegensatz zum Persönlichkeitsrecht des Spielers.
Kein überwiegendes Persönlichkeitsrecht
Die Richter hatten das Interesse des Spielers an der Unterlassung der Verbreitung und die Interessen der Öffentlichkeit, sowie die Pressefreiheit gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis reiche nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Spielers an einen Stopp der Verbreitung der Karten nicht aus.
Sie begründeten Ihre Entscheidung insbesondere mit dem zeitgeschichtlichen Gehalt der Sammelkarte. Diese sei mit „ausreichend textlicher Informationen“ versehen, sodass es sich dabei um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Trotz des kommerziellen Vertriebes der Karten überwiege daher der Informationsgehalt der Sammelkarten. Da der Spieler auf der Sammelkarte allein als Fußballer gezeigt werde und lediglich Zahlen und Fakten zu seiner Karriere aufgeführt werden, sei zudem keines der persönlichen Interessen des Spielers verletzt.
Zustimmung nicht erforderlich
Der Spieler hatte vor allem angeführt, dass er dem Verlag keine Zustimmung zur Verwendung der Bilder gegeben habe. Diese sei aber vorliegend wegen dem öffentlichen Interesse an der Sammelkarte auch nicht erforderlich. Auch dass bei den Erwerbern möglicherweise weniger ein Informations- als ein Sammlerinteresse bestehe, führe nicht zum Überwiegen der Interessen des gezeigten Spielers. Vielmehr stellten die Richter klar, dass auch Sammlerobjekte durchaus Träger von Informationen über zeitgeschichtliche Ereignisse sein können.
Nach der Abwägung der widerstreitenden Interessen trete also nach Ansicht der Richter das Persönlichkeitsrecht des Spielers hinter den Interessen der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit zurück. Es wird wohl also auch in Zukunft Sammelkarten des Spielers zu kaufen geben.
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