Bilder und Fotos werden zu Zwecken der Visualisierung von der kommerziellen Werbung bis zum Post bei Instagram oder Facebook massenhaft verwendet. Die die hinter den Fotos steckenden Urheberrechte des Rechteinhabers sind dem Verwender des Bildes oft gar nicht bewusst. Die Digitalisierung stellt das Urheberrecht an Fotos und Bildern somit vor große Herausforderungen.
Jedes geschossene Foto unterliegt urheberrechtlichem Schutz. An sich darf nur der Fotograf als Rechtsinhaber entscheiden, zu welchen Bedingungen und auf welche Weise und auf welchen Kanälen sein Bild verwertet wird. Sehr häufig werden Fotos jedoch ohne die vorherige Einwilligung und Genehmigung des Rechteinhabers durch Dritte genutzt. Der Fotograf verliert auf diese Weise eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung.
Urheberrechtsbenennung bei Fotos
Ein Bild ist urheberrechtlich geschützt, wenn es als Werk persönlicher geistiger Schöpfung einzustufen ist. Hierfür bedarf es nicht, dass das Bild zum Beispiel etwa mit einem ©Zeichen versehen ist. Diese Kennzeichnung bietet sich gleichwohl an, um in einer etwaigen rechtlichen Auseinandersetzung die eigene Urheberschaft am Foto belegen zu können.
Fotografen werben häufig auf der eigenen Webseite mit ihren käuflich zu erwerbenden Fotografien und Bildern. Immer häufiger passiert es, dass Dritte von der Webseite eines Fotografen viele Bilder einfach ohne Einwilligung kopieren und sie dann für eigene Zwecke und zum Beispiel auf der eigenen Webseite verwenden. In dem geschilderten Fall fehlt ein Urheber-Verweis auf den ursprünglichen Fotografen, es auch wird keine angemessene Vergütung für die eigenmächtige Verwendung des „geklauten“ Bildes gezahlt. Dem Fotografen und Rechteinhaber entgehen nicht nur Lizenzeinnahmen, sondern auch Marketingeffekte, da die geklauten Bilder nicht mit der Urheberbenennung des Rechteinhabers gekennzeichnet worden sind.
Bilderüberwachung im Internet
ROSE & PARTNER kooperiert mit einem spezialisierten Softwareunternehmen, um die geschilderten Foto- und Bildverletzungen und Bilderklau zu entdecken. Anschließend können urheberrechtliche Ansprüche verfolgt werden. Bei dem Fotoscreening wird eine spezielle Software eingesetzt, die das komplette Internet nach Duplikaten des geklauten Bildes durch durchsucht und am Ende zum Verletzer führt.
Urheberrechtliche Abmahnung
Gleich nachdem der Fotodieb ermittelt wurde, erhält er eine urheberrechtliche Abmahnung. In dieser wird er aufgefordert, die weitere Nutzung des geklauten Bildes sofort zu unterlassen. Auch wird ein Lizenzschaden für die Dauer der bisherigen rechtswidrigen Verwendung des Fotos beziffert und gefordert.
Hinsichtlich Höhe des Lizenzschadens kann man sich zur Bezifferung die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing zur Hilfe nehmen.
Damit die eigenen Urheberrechte nicht unbemerkt verletzt werden, ist daher anzuraten, das Internet systematisch auf erfolgte Urheberrechtsverletzungen an den eigenen Bildern & Fotos zu durchsuchen.
Urheberrechtliche Definitionen
Der Fotograf ist als Urheber und damit Rechteinhaber des Fotos oder Bildes anzusehen. Ihm stehen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verbreitungsrechte an dem jeweiligen Bild zu. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto hat der Fotograf einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG.
Lichtbildwerk: Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk ist ein Bild mit individuellem Charakter, sodass eine persönliche, geistige Schöpfung mit dem entstandenen Foto erbracht wurde, § 2 Abs. 2 UrhG.
Lichtbild: Wenn dem Bild der individuelle Charakter fehlt, liegt kein Lichtbildwerk vor, sondern ein alleiniges „Lichtbild“. Hierzu zählen zum Beispiel Schnappschüsse ohne jeglichen schöpferischen Gestaltungswert. Diese Lichtbilder werden durch die Leistungsschutzrechte in § 72 UrhG geschützt.
Zusätzliche ausführliche Informationen zu dem Thema Foto-Urheberrechte finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html