Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im Rahmen der Vorlagefrage eines deutschen Gerichtes mit der Frage der Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beschäftigen. Konkret ging es um die Frage, ob allein durch die Behauptung, noch weitere Familienmitglieder hätten Zugriff auf den betroffenen Internetanschluss, eine Haftung ausgeschlossen werden könne.
Verlagshaus klagt wegen illegalen Downloads
Ausgangspunkt des europäischen Verfahrens war die Klage des deutschen Verlagshauses Bastei Lübbe. Dem Verlagshaus stehen u.a. die Urheberrechte für ein Hörbuch zu. Dieses war über den Internetanschlusses des Beklagten in einer Internettauschbörse zum illegalen Herunterladen angeboten worden. In der Folge verlangte der Verlag für das illegale Filesharing Schadensersatz von dem Beklagten.
Der Anschlussinhaber dagegen verwies darauf, dass nicht nur er, sondern weitere im Haus lebende Familienmitglieder Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss hätten. Er bestritt die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben.
Kein Ausschluss der Haftung
Das mit der Sache befasste Gericht bat nun den EuGH um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechtes über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Konnte allein die Behauptung zu einem Ausschluss der Haftung führen?
Der EuGH hat nun entschieden(Urteil v.18.10.2018; Az.: C-149/17), dass allein durch die Benennung anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugriff auf den betroffenen Internetanschluss haben, kein Ausschluss der Haftung eintreten könne. Vielmehr müsse der Beklagte weitere Auskünfte zum Zeitpunkt und Art der Nutzung der anderen Personen machen. Lediglich das Behaupten einer anderweitigen Verantwortlichkeit reiche nicht aus.
Grundrechte müssen im Gleichgewicht stehen
Der EuGH betonte in seiner Entscheidung, dass der Ausgleich widerstreitender Grundrechte in einem solchen Fall notwendig ist. Auf der einen Seite stehe das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf der anderen Seite aber auch der mit dem Urheberrecht verbundene Rechtsschutz für das geistige Eigentum. Im Ergebnis solle durch die Achtung des Familiengrundrechtes nicht der wirksame Rechtsschutz für Rechtsinhaber bei Urheberrechtsverletzungen versagt werden. Der Schutz des Familienlebens werde also nicht vorbehaltlos gewährleistet. Allein durch das Berufen auf die Zugriffsmöglichkeit anderer soll kein Schlupfloch bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geschaffen werden.
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