Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst über zwei Klagen zu entscheiden, in denen sich Unternehmen durch Suchwortvorschläge in der Amazon-Ergebnisliste in ihren Markenrechten verletzt sahen. In beiden Verfahren stellten sich die Richter auf die Seite des Internet-Handelsriesen Amazon.
Anzeige von Konkurrenzprodukten
In den beiden Fällen hatten Unternehmen geklagt, die nicht auf Internetplattformen gehandelt werden wollten. In dem ersten Verfahren hatte der österreichische Hersteller von Matten zur Fußreflexzonenmassage „goFit“ geklagt. Das Unternehmen wollte verhindern, dass die Suchmaschine bei der Eingabe des Markennamens durch Autovervollständigung zu Ergebnissen wie „goFit gesundheitsmatte“ kommt. In dem zweiten Verfahren klagte der Outdoor-Hersteller „Ortlieb“, weil bei der Eingabe des Markennamens andere Konkurrenzprodukte mittels Autovervollständigung angezeigt wurden. Beide Unternehmen sahen in dem Vorgehen von Amazon in seiner Suchoption eine Markenrechtsverletzung.
BGH lehnt Markenrechtsverletzung ab
Bei dem Verfahren um goFit wiesen die Richter die Revision des Unternehme zurück. Es läge deshalb keine Markenrechtsverletzung vor, da für den Kunden bei Eingabe in der Suchleiste gar nicht erkennbar sei, von welchem Hersteller die angezeigten Produkte wirklich stammten. Damit verneinten die Richter dann auch eine Kennzeichenverletzung.
In dem Fall Ortlieb muss nun die Vorinstanz am Oberlandesgericht in München genau diese Frage der Erkennbarkeit für den Kunden noch einmal klären. Aber auch hier sehen die Richter in Karlsruhe wenigen Chancen für einen Sieg des fränkischen Unternehmens. Ihrer Meinung nach sei auch in diesem Fall für den Kunden in der Suchleiste noch nicht erkennbar, welcher Hersteller hinter den Produkten stecke. Die Entscheidung aus München bleibt dennoch abzuwarten.
Markenrechtsverletzungen auf Internetplattformen
Dennoch zeigen die jüngsten Entscheidungen, dass allein in der Anzeige von Konkurrenzprodukten in der Regel keine Kennzeichenverletzung und damit Markenrechtsverletzung angenommen werden kann. Amazon ist damit ein wichtiger Sieg in Bezug auf seine Suchoptionen und Autovervollständigungen gelungen. Die Fälle zeigen auch, wann das Markenrecht der Unternehmen seine Grenzen findet.
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